Nach dem aktuellen bayerischen Feuerwehrgesetz kann die Gemeinde bei Unfällen mit Straßen-, Schienen- und Wasserfahrzeugen dem Halter des Fahrzeuges (egal ob Verursacher oder nicht) die Kosten des gesamten Einsatzes in Rechnung stellen (genauen Wortlaut bitte selbst nachlesen).
Ich finde dies auch gerecht! Viele Gemeinden an Bundesstraßen und Autobahnen müssen sich erheblich mehr Feuerwehr leisten, als vergleichbare Gemeinden ohne diese Verkehrswege. Der "Betreiber" der Verkehrswege leistet dafür keinen finanziellen Ausgleich. (Ich hab auf jeden Fall noch nie davon gehört, daß der Bund z. B. über die LKW-Maut einer Autobahnfeuerwehr einen Verkehrssicherungsanhänger finanziert hätte.)
Wenn schon dann die Gemeinden diese finanzielle Mehrbelastung haben, dann finde ich es auch gerecht, wenn diese nicht komplett von den "Steuerzahlern" der Gemeinde finanziert werden müssen, sondern auch diejenigen, die das Gerät (wenn auch zugegebenermaßen unfreiwillig) "in Anspruch nehmen" sich an Beschaffung und Unterhalt angemessen beteiligen.
Dazu auch Folgendes und eine Gerichtsentscheidung:
"Hierbei ist Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG als Rechtsgrundlage einschlägig, da ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Betrieb des Fahrzeugs und dem Unfall besteht. Deshalb kann hier nicht auf die Nr. 2 abgestellt werden, da zwischen den beiden Rechtsgrundlagen ein Stufenverhältnis besteht, wonach der Nr. 1 aufgrund ihrer spezielleren Regelung Vorrang einzuräumen ist. Insoweit sind von Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG auch Einsätze und Einsatzzeit erfasst, die zur Bergung und Rettung von Mensch und Tier dienen.
Die Ausschlußgründe der Kostenpflicht wie sie Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 vorsieht, greifen insofern nicht, da Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 diese Tatbestände nicht kennt."
?Der Regelung des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG liegt ? wie des § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ? der Gedanke zugrunde, daß jemand, der eine besondere Gefahrenlage schafft, zur Beherrschung derselben (bzw. zur vorbeugenden Abdeckung von entsprechenden Schäden durch Versicherungen) zu sorgen hat. Eine solche besondere Gefahrenlage ist bereits darin zu sehen, daß jemand ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt. Diesen Bestimmungen ist gemeinsam, daß kein Verschulden notwendig ist, um die Haftung auszulösen. Daraus folgt, daß die Gemeinde bei Anwendung von Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG nicht zu prüfen braucht, ob und von wem der den Feuerwehreinsatz auslösende Unfall schuldhaft verursacht wurde. Entscheidend ist nach der gesetzlichen Regelung allein, ob die Gefahr oder der Schaden dadurch verursacht wurde, daß ein in Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG aufgeführtes Fahrzeug ?in Betrieb? war. Da ein Haftungsausschlusstatbestand , wie z. B. in § 7 Abs. 2 StVG (?höhere Gewalt? bzw. früher ?unabwendbares Ereignis?), in das Feuerwehrgesetz nicht übernommen wurde, scheiden hier Einwendungen dieser Art prinzipiell aus, (?). (Verwaltungsgericht Augsburg vom 9. August 2004)
Eine Zustellung eines Kostenbescheides nur an die Versicherung des Verursachers ist aus rechtlichen Gründen nicht ausreichend!
Viele Grüße
Tobias
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