Rubrik | Einsatz |
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Thema | Polizist nach Rettungstat bei Wohnungsbrand im Krankenhaus | 33 Beiträge |
Autor | Thor8ste8n S8., Nettetal / NRW | 446250 |
Datum | 11.12.2007 14:02 MSG-Nr: [ 446250 ] | 10908 x gelesen |
Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
Geschrieben von ---Franz-Peter Lössl--- wenn man auf seine eigene körperliche Unversertheit pfeift, deutlich erkennbare Gefahren ignoriert und scharf darauf ist, der Allgemeinheit aufgrund eigenen Heldentums durch langwierige Krankenhausaufenthalte und Heilungsprozesse übel auf der Tasche zu liegen
Woher wissen wir, dass im Moment des Eingreifens des Polizisten akutes Gefährdungspotential für ihn deutlich erkennbar war?
Schwierge Entscheidung - gerade für einen Laien- , wenn ich eine bewußstlose Person 3 Meter vor mir im verrauchten Bereich liegen sehen kann!
Das ich eine Rettung nicht probieren würde, kann ich nicht unterschreiben!
Geschrieben von Franz-Peter LösslMan kann nicht jeden Mist als zulässige Abweichung von der UVV durchgehen lassen.
Das Retten eines Menschenlebens würde ich nicht als Mist bezeichnen!
Geschrieben von Franz-Peter Lösslder Allgemeinheit aufgrund eigenen Heldentums durch langwierige Krankenhausaufenthalte und Heilungsprozesse übel auf der Tasche zu liegen
Der eine nennt es Heldentum, die Anderen Courage, und von letzterem gibt in unserer heutigen Egogesellschaft viel zu wenig!
Gruß
Thorsten
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