Rubrik | Feuerwehrtechnik |
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Thema | Pro + Contra Allrad | 31 Beiträge |
Autor | Ralf8 S.8, Gerlingen / NRW | 446691 |
Datum | 13.12.2007 10:03 MSG-Nr: [ 446691 ] | 12116 x gelesen |
1. Rüstwagen
2. Rettungswache
Das Einsatzgebiet vom Threadersteller sieht folgendermaßen aus:
Luftbild
Es gibt in der Gemeinde vier Standorte, jeder verfügt über einen Erstangreifer auf Allrad. Insgesamt werden folgende Fahrzeuge auf Allrad vorgehalten:
2x TLF16/25
1x LF8/6
1x LF20/16
1x TLF24/50
1x RW
Nun kann man sich natürlich die Frage stellen, ob bei uns alle Fahrzeuge mit Allrad ausgestattet sein sollten oder nicht. (Insgesamt sind es 16 Fahrzeuge)
Den Vorteil sehe ich gar nicht mal primär in der Waldbrandbekämpfung, da ich unsere Wälder im großen und ganzen für recht gut erschlossen halte. (Oftmals sogar asphaltierte Wege) Aber natürlich gibts auch da Ausnahmen.
Eine Überlegung wert wäre da eine Ersatzbeschaffung eines TLF16/25 als Singlebereiftes Waldbrand-TLF. (Dann muss man allerdings damit leben können; das es nur eine Trupp-Kabine bekommt...)
Und mit allem was kein Unimog ist oder nicht zumindest Single-bereift würde ich persönlich nicht den Feldweg verlassen wollen.... Stichwort Geländefähig <=> Geländegängig.
Ansonsten geht´s hauptsächlich um winterliche (noch nicht geräumte) Straßenverhältnisse. Da kann es mit einem Straßen-LF schon mal schwieriger werden, allerdings sind alle neueren Fahrzeuge mit Schleuderketten ausgestattet. Auch da muß gesagt werden, das es selbst bei uns im Südsauerland eher selten zu echten schwierigen Winterbedingungen kommt.
Wir halten also fest:
Vorteil Allrad:
- Vorteile im Gelände und bei verschneiten Straßen. Einsatzaufkommen, bei denen das relevant wird: 1%? 2%?
Nachteil Allrad:
- Kosten (Wenn alle Fahrzeuge mit Allrad ausgestattet würden, könnte ich davon sicherlich ein komplettes Fahrzeug finanzieren...)
- Echte Gelände-Allradfahrzeuge haben ein schlechteres Fahrverhalten auf Asphalt => also bei 98%(?) des Einsatzaufkommens...
Wie wird die Lage jetzt eingeschätzt?
Dieses Posting basiert auf Art. 5 (1) GG!
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