Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Feuerwehrhäuser in NRW in 10 Tagen rauchfrei? | 76 Beiträge |
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 448352 |
Datum | 20.12.2007 21:54 MSG-Nr: [ 448352 ] | 36263 x gelesen |
Infos: | 03.01.08 Nichtraucherschutz FAQ (NRW und Feuerwehr) 20.12.07 WDR zum Rauchverbot 20.12.07 Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes in NRW
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Bürgerliches Gesetzbuch
Feuerwehrgesetz
Geschrieben von Thomas EdelmannDie Vereine sind alle e.V. und seit dem letzten Jubiläumsfest garantiert steuerlich erfasst.
e.V. hat mit der steuerlichen Seite überhaupt nicht zu tun, sondern ist eine reine Regelung aus dem BGB (mit der Wirkung der Haftrungsbeschränkug im Gegensatz zum nicht eingetragenen Verein bei dem im Zweifel jedes Mitglied persönlich unbeschränkt und gesamtschuldnerisch haftet).
Die gemeinnützingkeit einer Organisation wird hingegen auf Grund steuerrechtlicher Vorschriften gewährt. Hierfür ist es unerheblich, ob der Verein im Vereinsregister eingetragen ist oder nicht. Es geht vielmehr darum, ob der Vereinszweck die Anfordeungen der Gemeinnützigkeit erfüllt.
Wird diese zuerkannt ergeben sich neben dem Recht steuerrechtlich wirksame Spendenbescheinigungen auszustellen auf Befreiungstatbestände im Körperschafts- und Gewerbesteuerrecht.
Zum den wesentlichen Zeichen der Gemeinnützigkeit gehört u.a. daß die Vereinsmittel eben nicht für die Vereinsmitglieder, sondern im Wesentlichen nur für die Gemeinschaft eingesetzt werden dürfen.
Wenn nun der als Verein dem die gemeinnützigkeit zuerkannt wurde zu viel (i.d.R. reichen da schon mehr als 5-10%) seiner Vereinsmittel für die Belustigung und Bewirtung der Vereinsmitglieder ausgibt, dann wird das Finanzamt ggf. die Gemeinnützigkeit aberkennen, in entsprechend gelagerten Fällen auch rückwirkend mit entsprechenden steuerlichen Folgen...
Deshalb sollte jeder Verein dem die Gemeinnützigkeit zuerkannt wurde peinlichst genau darauf achten, die Vorgaben einzuhalten.
Das schöne wiederum bei uns in Ba-Wü ist beim Sondervermögen zur Kameradschaftspflege nach §18a FwG Ba-Wü ist, daß wir dieses Geld eigentlich ausschließlich "verfeiern" dürfen. Ausgaben für Einsatzmittel, Feuerschutz,... sind damit nach Gesetz nicht vorgesehen (dafür haben wir auch keine steuerlichen Vergünstigungen und können keine Spendenbescheinigungen ausstellen).
Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!
Christian Fischer
Wernau
P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de
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