Servus,
in Bayern sieht das (wie immer) etwas anders aus:
Geschrieben von ---BayFwG--- Art. 25
Platzverweisung
1Soweit Polizei nicht zur Verfügung steht, können Führungsdienstgrade der Feuerwehr
oder von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade das Betreten
der Schadensstelle und ihrer Umgebung verbieten oder Personen von dort
verweisen und die Schadensstelle und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren,
wenn sonst der Einsatz behindert würde. 2Unmittelbarer Zwang durch körperliche
Gewalt und deren Hilfsmittel darf entsprechend den Art. 37, 40 Abs. 1, 2 und 3,
Art. 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Sätze 1 und 3 des Polizeiaufgabengesetzes*)
angewendet werden.
*) Nach der aktuellen Fassung des Polizeiaufgabengesetzes sind jetzt die Regelungen des unmittelbaren Zwangs in den
Art. 58, 61 Abs. 1, 2 und 3, Art. 64 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 und 3 PAG getroffen.
Aber auch nicht der Bäckergeselle Hannes, sondern Führungsdienstgrade. In der Regel spricht man vom Einsatzleiter.
Schönen Gruss
Thorsten Schlotter
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