Hallo,
Geschrieben von Oliver SchusterSind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometrische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeiger - gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.
Kann so aber nicht für alles gelten, denn blaue oder gelbe RKL, als Blitzer ausgeführt, blitzen auch nicht synchron. "Gleichzeitig leuchten" bezieht sich hier eher auf den Status des Einschaltens. An Blitzlampen hat wohl bei Erstellung dieses §§ der StVZO noch keiner gedacht...
§52, der sich mit der Ausrüstung mit blauen RKL beschäftigt und u.a. seit einiger Zeit auch die Frontblitzer erlaubt, sagt hierzu jedenfalls nichts.
Gruß,
Michael
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