Rubrik | Recht + Feuerwehr |
zurück
|
Thema | U-18 - Ausrücken nach 22.00H vs. Jugendschutz | 55 Beiträge |
Autor | Chri8sti8an 8K., Kelkheim / Hessen | 456833 |
Datum | 21.01.2008 18:21 MSG-Nr: [ 456833 ] | 11029 x gelesen |
Hi,
Geschrieben von Peter KofflerU-18 hat im Einsatz (ausrücken) nunmal nichts zu suchen. Ganz einfach.
Einfach ist das in der Tat, das ist in den entsprechenden Gesetzen der Bundesländer klar geregelt und stimmt z.B. für Hessen so nicht (Einsatzabteilung ab 17). U-18 <> Jugendfeuerwehr!
Für Hessen gilt z.B., dass die Jugendfeuerwehr grundsätzlich nicht an Einsätzen teilnehmen darf, aber mit 17 kann man halt schon Mitglied der Einsatzabteilung sein.
Davon unbenommen muss der Gruppenführer für JEDES Mitglied seiner Gruppe entscheiden, wo und wie er es einsetzen kann, unabhängig vom Alter.
Geschrieben von Peter KofflerErkläre mal der Polizei, wenn die nachts JF´ler aufgreifen, dass du der Meinung bist die dürfen heim wann sie wollen.
Solange die "JF'ler" keine Straftaten begehen, dürfte der Polizei das im Wesentlichen egal sein. Im Jugendschutzgesetzt gibt es hierzu keine Regelung, schon gar nicht, das Kinder und Jugendliche ab einer bestimmten Uhrzeit nicht mehr auf die Straße dürfen, sonst müsste das Gesetzt irgendwie auch Ausgangssperre heissen.
Ein anderer Punkt ist die Aufsichtspflicht, die du unter Umständen vernachlässigst, woraus sich zivilrechtliche Konsequenzen ableiten können. Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufsichtspflicht gibt es aber kein Gesetz, sondern die Rechtssprechung bewertet hier immer den Einzelfall.
So ist es durchaus ein Unterschied, ob ein Sechsjähriger nachts alleine durch die Stadt läuft oder ein 17jähriger. Wenn du dich mit entsprechenden Urteilen beschäftigst, wirst du feststellen, das auch die Richter erkannt haben, das ein gewisser (unbeaufsichtigter) Freiraum für die Entwicklung von Jugendlichen notwendig ist und Ereignisse in dieser Zeit zum allgemeinen Lebensrisko gehören, die nicht dem Aufsichtspflichtigen anzulasten sind. Dieser Freiraum wird in der Regel mit zunehmendem Alter größer. Aufsichtsführung <> Überwachung rund um die Uhr!
Letztendlich muss jeder mit gesundem Menschenverstand selbst entscheiden, welchen Freiraum er im Rahmen seiner Pflicht zur Aufsichtsführung einräumen will.
Tipp 1: in der Regel handelt es sich bei der Jugendfeuerwehr um eine Aufsichtsführung "per Vertrag" (z.B. dem Eintrittsformular). Wie in jedem Vertrag können hier auch Einschränkungen untergebracht werden, z.B. das die Kinder/Jugendlichen auf dem Hin- und Rückweg nicht beaufsichtigt werden.
Tipp 2: Gleiches gilt natürlich für minderjährige Mitglieder der Einsatzabteilung, hier sollten auch entsprechende Regelungen vorgesehen werden. Damit das Wirksam wird, müssen übrigens alle Personensorgeberechtigten unterscheiben, in der Regel also beide Elternteile.
Also kostenlose Literatur zu diesem Thema empfehle ich jedem das Skript von Stefan Obermeier auf http://www.aufsichtspflicht.de
Viele Grüße,
Christian Kopp
"Man fasst sich an den Kopf und greift ins Leere..."
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|