Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | U-18 - Ausrücken nach 22.00H vs. Jugendschutz | 55 Beiträge |
Autor | Chri8sti8an 8K., Kelkheim / Hessen | 456836 |
Datum | 21.01.2008 18:36 MSG-Nr: [ 456836 ] | 11050 x gelesen |
THW: Gruppenführer oder Geschäftsführer
FW: Gruppenführer
Einsatzleiter
Hi,
Geschrieben von Michael MehrlDie Erziehungsberechtigte Person ist dann wohl der GF oder EL, der den JFA mitgenommen hat.
Das ist in der Tat so, in der Regel aufgrund einer "Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person". Diese Vereinbarung kann auch durch "schlüssiges Handeln" zustande kommen und ist an keine Form gebunden, kann also z.B. auch mündlich erfolgen. In diesem Zusammenhang ist übrigens interessant, dass das Gesetz keine Anforderung an die erziehungsbeauftragte Person stellt, die könnte also auch selbst minderjährig sein. So weit hergeholt ist das übrigens nicht, den nichts anderes ist die Beaufsichtigung durch ältere Geschwister, die selbst aber noch minderjährig sind.
Geschrieben von Michael Mehrl§ 8 Jugendgefährdende Orte...
Selbst der konservativste Richter wird in den Straßen einer deutschen Kleinstadt keinen "jugendgefährenden Ort" sehen. Damit sind eher Ort wie Strip-Clubs, Rotlichtbezirke etc. gemeint. Dieser Paragraph ist eher eine Auffangklausel, die immer dann greifen soll, wenn etwas im Gesetzt nicht explizit genannt ist.
Viele Grüße,
Christian Kopp
"Man fasst sich an den Kopf und greift ins Leere..."
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