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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Anrecht auf Einsatzverpflegung | 6 Beiträge | ||
Autor | Anto8n K8., Mühlhausen / BY | 457530 | ||
Datum | 24.01.2008 18:34 MSG-Nr: [ 457530 ] | 5866 x gelesen | ||
Geschrieben von Florian Besch n welchen Bundesländer ist es anhand von Gesetzen / Verordnungen geregelt wann der Helfer einen Anspruch auf Einsatzverpflegung hat? Hallo Florian, in Bayern gibt´s lt. Gesetz nach 8 Stunden Einsatz/ Dienst Verpflegung von der Gemeinde des Schadenortes. Da gab´s bisher noch nie Probleme. Da wurde dann ein Metzger aufgeweckt, dass man Wurst bekommt, vom Bäcker Brot und von einer Brauerei Getränke (nichtalkoholisch!). Warme Getränke gibt´s aus der Teeküche des Gerätehauses. Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) Art. 17 Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG) 9.4 Verpflegung Mit kameradschaftlichen Grüßen Anton Kastner FF Mühlhausen Aus gegebenem Anlass: Liebe Mitleser, dieses ist einzig und alleine meine Meinung, über die man gerne mit mir reden kann. Diskussionen hinter meinem Rücken messe ich keinerlei Wert zu. Alle Schmeichler sind Lakaienseelen, und nur Leute von gemeiner Gesinnung werden Schmeichler (Aristoteles) | ||||
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