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Strafgesetzbuch
RubrikFirst Responder zurück
ThemaFragen zum Thema 'Recht/Gesetze'22 Beiträge
AutorManu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz457809
Datum25.01.2008 18:26      MSG-Nr: [ 457809 ]10955 x gelesen

Geschrieben von Martin Röhrigaber das ganze schriftlich wär nicht schlecht, in bezug auf san-a/b...

Das wrid schwer...

Denn im StGB (und im BGB) wird nirgendswo das Wort "Rettungsassistent" oder ähnliches erwähnt.

Kurz um gilt erstmal: gleiches recht für alle. Egal welche Ausbildungsstufe.

Aber in einem entsprechenden Verfahren wird natürlich der Ausbildungsstand berücksicht.


Das fängt bei "unterlassene Hilfeleistung" schon an:

"Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich (ist)"
Von einem Rettungsassistenten wird man eher erwarten können die Notwendigkeit einer Hilfeleistung zu erkennen
als von einem Sanitätshelfer, als von jemandem, der vor $ewigkeit mal einen LSM-Kurs gemacht hat.

"und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr"
"Aber sie als Feuerwehrmann wissen doc, dass ein Auto nach einem Unfall nicht direkt explodiert. Da hätten sie dem Opfer
doch helfen können!"
Während man einem normalen Zivilisten auf's wort glaubt wenn er sagt: "Ich konnte da keinen Druckverband anlegen, weil
ich kein Blut sehen kann" dürfte die gleiche Argumentation bei einem Ersthelfer, der nebenbei Rettungsassistent ist, nicht so
ohne weiteres glaubhaft sein.

Soweit erstmal zur normalen Ersten Hifle von Zivilisten.
Garantenstellung ist eine andere Baustelle.
Zunächstmal: wenn man nichts tut, kann man dafür nur dann bestraft werden, wenn dieses Explizite nicht-tun mit Strafe bewehrt ist. Einen dieser Fälle haben wir oben: So ist es strafbar nicht hilfe zu leisten.
Strafbar ist nichtstun aber dann, wenn man durch dieses nicthstun dafür sorgt, dass ein sogenannter "tatbestandlicher Erfolg" (z.B. Tod, Verletzung, ...) eintritt, obwohl man dafür zuständig ist, dass dieser "tatbestandlicher Erfolg" ebend nicht eintritt.
Ok, und im Klartext?
So ist es z.B. Aufgabe der Polizei andere Personen zu schützen. Wenn "die Polizei" tatenlos zusieht, wie jemand zusammengeschlagen wird, macht ist der tatbestand der "Körperverletzung durch unterlassen" erfüllt. Jemand anderes hat das Opfer zwar zusammengeschlagen, aber die Polizei hätte die Aufgabe gehabt, ihn davor zu bewahren.
So ist es auch aufgabe von "Rettungspersonal" dafür zu sorgen, dass dem Patienten möglichst gut und möglichst bald geholfen wird und dass es ihm nicht noch schlechter wird. Also ist Rettungspersonal grundsätzlich ein "garant".

Aber:
So einfach wie "$Sani(SB) tut etwas nicht, Patient stirbt, Sani wird verurteilt" ist es nicht.
Denn: Wenn der Garant nicht die möglichkeit hat, diese Gefahr abzuwenden (z.B. weil er eine erforderliche Maßnahme nicht durchführen kann oder sie ihm nicht zuzumuten ist), kann man ihn dafür nicht verurteilen.
Wenn der Garant die Gefahr nicht erkennen konnte, kann man ihm auch nicht vorwerfen, dass er sie nicht abgewendet hat.

Der Tatbestand des "Totschlages" der hier angesprochen wurde benötigt ja einen Tötungsvorsatz. Den wird man einem Helfer nicht unterstellen können. Daher ist das schonmal weg vom Tisch.
Bleiben die klassichen Sachen wie "fahrlässige Körperverletzung (ggf. mit Todesfolge)" und "fahrlässige Tötung".

Wie hoch der Grad der Fahrlässigkeit im konkreten Fall war, wird dann ggf. ein Gericht feststellen müssen.
Naja, und ein Richter wird an einen Rettungsassistenten andere Ansprüche stellen als an einen Sanitätshelfer.
Für den Sanitätshelfer wird es eher ablaufen, dass er seine Situation schildert:
"ja wissen sie, das war mein erster Notfallpatient außerhalb vom Lehrsaal. und der Stress drumrum und das Erbrochene und das Blut. Das war alles total anders als in der Ausbildung im Unterrichtsraum. :-(".
Während der Richter einen Rettungsassisten eher fragen wrid: "sie machen das ja tagein, tagaus. Weshalb haben sie ausgerechnet da eine einfache Maßnahme der Ersten Hilfe unterlassen?" Wenn der Rettungsassistent darauf keine ausreichende begründung hat wird bei ihm ein deutlich höherer grad der Fahrlässigkeit angesetzt werden.


Grüße

Manuel



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