Geschrieben von Alexander Ho Wenn du dich vor dem Gesetz absichern möchtest, dann müßtest du vor jeder Fahrt kontrollieren lassen und zusätlich dürften die Schlüssel im Fahrzeug nicht stecken.
Das sehe ich hinsichtlich der Kontrolle vor jeder Fahrt nicht so:
Thüringer OLG, Beschluss vom 18.07.2006 - 1 Ss 111/06 - (zitiert nach juris)Ein Fahrzeughalter, der einem Dritten die Führung seines Kraftfahrzeuges gestattet, muss vorher prüfen, ob der Dritte in Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Hierbei sind an seine Sorgfaltspflicht strenge Anforderungen zu stellen. Er ist deshalb grundsätzlich verpflichtet, sich zunächst den Führerschein zeigen zu lassen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn er bereits vorher sichere Kenntnis davon erlangt hatte, dass der Dritte über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte. In einem solchen Fall darf er grundsätzlich vom Fortbestehen der einmal erteilten Fahrerlaubnis ausgehen. Dass diese dem Dritten inzwischen entzogen worden sein könnte, braucht er nur dann in Rechnung zu stellen, wenn besondere Umstände, die er kennt oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt kennen könnte und müsste, auf eine solche Möglichkeit hindeuten. Solange letzteres nicht der Fall ist, muss der Kraftfahrzeughalter nicht prüfen, ob die ihm bekannte Fahrerlaubnis noch fortbesteht; er muss sich deshalb auch nicht, bevor er dem Dritten die Führung des Kraftfahrzeugs gestattet, (erneut) dessen Führerschein vorlegen lassen. Dies wird besonders deutlich in Fällen, in denen der Fahrzeughalter - beispielsweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses - wiederholt die Führung eines Kraftfahrzeugs durch ein und dieselbe Person anordnet oder zulässt. Es wäre eine Überspannung der Sorgfaltspflicht und würde an der Lebenswirklichkeit vorbeigehen, würde man von ihm verlangen, er müsse sich vor jeder Fahrzeugüberlassung erneut den Führerschein vorlegen lassen; vielmehr genügt es grundsätzlich, wenn er dies vor der ersten Fahrzeugüberlassung tut. Nichts anderes kann aber für die einmalige Überlassung des Kraftfahrzeugs an einen Dritten gelten, wenn der Fahrzeughalter bereits früher zuverlässige Kenntnis davon erlangt hatte, dass dem Dritten die erforderliche Fahrerlaubnis erteilt worden ist (BayObLG DAR 1978, 168; KG, Beschluss vom 16.09.2005, Az. 1 Ss 340/05 - zitiert nach juris).
Den Schlüssel nicht stecken zu lassen ist allerdings ein sinnvoller Ratschlag, wenn auch nur die entfernte Möglichkeit besteht, dass sonst einmal unbefugte an das Kraftfahrzeug kommen könnten (offenstehende Türen oder Tore bei Übungen oder Dienstabenden etc.).
-thh
Ich lese hier nur selten, Webforen sind nicht so mein Ding. :)
Im Zweifelsfall findet man mich eher im Usenet in de.etc.notfallrettung oder auf news.feuerwehrmann.de
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