Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Darf ich? | 57 Beiträge |
Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio | 459371 |
Datum | 31.01.2008 23:25 MSG-Nr: [ 459371 ] | 13704 x gelesen |
Feuerwehr-Unfallkasse
Feuerwehr-Unfallkasse
Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
Feuerwehr-Unfallkasse
Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
Tach, Post!
Geschrieben von Hubert KohnenStimmt nicht ganz
Doch.
Geschrieben von Hubert Kohnenich weiß da schon aus Kulanzgründen gezahlt wurde, obwohl es eigentlich keine Tätigkeit war, die über die zuständige FUK abedeckt war
Die FUK darf m.E. nicht "auf Kulanz" zahlen.
Es ist aber zu beachten, dass es im Bereich der Feuerwehr sog. Mehrleistungen gibt, die über die des SGB VII hinausgehen.
Geschrieben von Hubert KohnenSoweit ich weiß handelte es sich um Unfälle, welche bei der "überörtlichen Hilfeleistung" bei Einsätzen "Fern der Heimat" geleistet wurden. Entweder Schnee im Münsterland oder Hochwasser im Osten der Republik. Bin mir nicht mehr sicher.
???
Wo ist da das Problem?
Jeder gesetzliche Unfallversicherer entschädigt dir jeden Arbeitsunfall im Geltungsbereich des SGB VII, das ist nunmal die gesamte Bundesrepublik. Probleme kann es bei einem Arbeitsunfall im Ausland geben.
Geschrieben von Hubert KohnenUnd ich denke, das sich die FUK auch zurückziehen würde, wenn die Kosten durch eine private Haftpflichtversicherung übernommen würde.
Die gesetzliche Unfallversicherung arbeitet auf Grundlage gesetzlicher Regelungen und hat so gut wie keinen Ermessensspielraum. Wenn ein Arbeitsunfall i.S. des SGB VII vorliegt, dann muss sie bezahlen. Das ist unabhängig davon, ob eine ggf. zusätzlich bestehende private Unfallversicherung auch bezahlt.
MkG,
Christi@n
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Fumus ignem
- This is my very own opinion... -
"Da die Anschaffung des Rettungsgeräthes Kosten erfordert, und die Leute selbst für ihren redlichen Dienst bezahlet sein wollen, so kann die Obrigkeit, zumal bei unseren Zeiten, wo die bürgerlichen Abgaben nicht steigen, die Ausgaben aber die alte Norm fünf- ja oft zehnfach übersteigen, nicht daran gedacht werden, daß die Obrigkeit solche Ausgaben aus ihrem breitesten Vermögen bestreite, vielmehr muß eine Anlage unter den concurrierenden Orten gemacht, und in kleinen Theilen wochenweise eingesammelt werden, bis der Geldvorrath zu Anschaffung des Geräthes, zu einem Leihkauf und zu Deponirung einer proportionirlichen Vergeltungssumme vorhanden ist."
(Johann Friedrich Krügelstein: Vollständiges System der Feuerpolizeywissenschaft, 1799)
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| 31.01.2008 13:57 |
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., Schönebeck/Elbe | |