Rubrik | Kommunikationstechnik |
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Thema | VOIP standalone Telefone auf dem ELW2 oder 3, bzw. FüKom-Fzg. | 24 Beiträge |
Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 459466 |
Datum | 01.02.2008 14:00 MSG-Nr: [ 459466 ] | 8173 x gelesen |
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
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Hallo,
Geschrieben von Jürgen WenzelRichtig, dennoch wirst Du ein böses Erwachen erleben, wenn Du meinst, so stringent vorgehen zu können, denn ein jedes Gesetz hat auch eine Präambel, welche die einzelnen Paragraphen dann wieder relativiert.
Hast Du oder irgendeiner deiner Kameraden in dem angenommenen Fall ein funktionierendes Handy dabei, hast Du im Klagefall schon mal die A....karte gezogen, da deine Vorgehensweise dann als Unverhältnismäßig gewertet wird.
Glaube mir, Du wirs ein böses Erwachen erleben, wenn Du meinst, so stringent vorgehen zu können, denn ein jedes Gesetz hat auch eine Präambel, welche die einzelnen Paragraphen dann wieder relativiert.
Hast Du oder irgendeiner deiner Kameraden in dem angenommenen Fall ein funktionierendes Handy dabei, hast Du im Klagefall schon mal die A....karte gezogen, da deine Vorgehensweise dann als Unverhältnismäßig gewertet wird.
Glaube mir, das "FwG Ba-Wü" oder auch der $ 49 des HBKG sind da nur noch Schall und Rauch, da beide auf die Nutzung/Beschlagnahme fremder Kommunikationsanlagen auch nicht explizit eingehen.
... Du verzeihst dass ich bis zum Beweis des Gegenteils das anders sehe. "Einrichtungen" im Sinne des § 49 HBKG können durchaus auch Telekommunikationsanlagen sein. Und ob irgendwas "dringend benötigt wird" und ob es zur "Beseitigung einer öffentlichen Notlage" geeignet ist ist immer eine Ermessensentscheidung - wie z.B. jeder Sonderrechteeinsatz nach § 35 StVO auch.
Und bis zum Beweis des Gegenteils glaube ich - wenn es nicht mit freundlich Fragen geht - mit § 49 im Sofortvollzug mit Androhung eines Ordnungsgeldes gemäß § 65 HBKG im Zweifelsfall mit Vollzugshilfe der Kollegen der Pol. schon weiterzukommen. Einer entsprechenden Klage "sehe ich dann mal gelassen entgegen" - zumal ich bis dorthin dank Sofortvollzug hoffentlich mein Einsatzziel erreicht habe.
Und nein: ein Handy ersetzt keine Festnetzanschluss, das kann ich auch vielfältig begründen - wie war das z.B. mit einschlägigen DVn "Funkverbindungen sind wenn möglich durch Drahtverbindungen zu überlagern"
Und ob ein Gericht bei einer flächigen Hochwasserlage oder ähnlichen Schadenslagen im mehrstelligen Millionenbereich (bzw. deren Vermeidung) die Heranziehung eines TK-Anschlusses als unverhältnismäßig ansieht wage ich zu bezweifeln
Geschrieben von Jürgen WenzelLaut Bundesbeamtengesetz kann jeder Bundesbeamte auch bundesweit versetzt werden.
... der Zusammenhang erschließt sich mir nicht wirklich
Geschrieben von Jürgen WenzelÜbrigens sind fast alle Landesgesetze ähnlich des $ 49 des HBKG gefasst und können dennoch nicht nach Lust und Laune im normalen Einsatz Anwendung finden.
... wenn ich "meinen" ELW 2 oder die Technik des Iuk-Kw an eine Festnetz anschließen muss ist das auch kein "normaler Einsatz" mehr ...
Geschrieben von Jürgen WenzelWir haben die besten Erfahrungen bei normalen Einsätzen immer mit einer normalen Tln-Überlassungserklärung erzielt. Es gibt immer und überall Bürger die dazu bereit sind. Diese Tatsache im Hinterkopf habend, führt der erzwungene Weg unweigerlich zur Klage mit ungewissem Ausgang.
... ich habe ja auch nicht gesagt dass ich nicht erst mal freundlich frage, dabei mit Entschädigung gemäß § 50 HBKG winke bevor ich den gesetzlichen Knüppel auspacke ...
... im Übrigen: die alte FTZ-RiLi (im Übrigen war ich zu der Zeit in dem Laden (FTZ) beruflich tätig) sagte nur aus unter welchen Bedingungen man an ein Netz der DBP (selbst !!!) anschließen durfte (also hier Behörde zu Behörde), mit dem Anschlussinhaber mußte ohnehin auf anderem Wege Einvernehmen erzielt werden (oder eben per Rückgriff auf gesetzliche Regelungen)
Gruss
Gerhard
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