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Technisches Hilfswerk
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RubrikKommunikationstechnik zurück
ThemaVOIP standalone Telefone auf dem ELW2 oder 3, bzw. FüKom-Fzg.24 Beiträge
AutorJürg8en 8W., Gifhorn / Niedersachsen459474
Datum01.02.2008 15:05      MSG-Nr: [ 459474 ]8090 x gelesen

Hallo,

Geschrieben von Gerhard Bayer... Du verzeihst dass ich bis zum Beweis ...................
.................eines TK-Anschlusses als unverhältnismäßig ansieht wage ich zu bezweifeln

Das nun wiederum zu kommentieren erspare ich mir hier mal, da auch das wieder auf die Frage der Verhältnismäßigkeit und dem Ermessensspielraum hinauslaufen würde.
Dieses wiederum ließe sich aber nur an einem genau definiertem Einsatzbeispiel konstruieren.

Geschrieben von Gerhard Bayer... der Zusammenhang erschließt sich mir nicht wirklich
Es war lediglich eine Gegenüberstellung aus zwei total unterschiedlichen Bereichen, die sich in der Konsequenz aber wieder gleichen.
Deshalb bezweifle ich nach wie vor, daß man ein Gesetz, das nahezu alles offen läßt, in gleicher Weise sorglos offen auslegen und anwenden kann. Man sollte sich da in seiner Funktion nicht überschätzen.

Geschrieben von Gerhard Bayer.. im Übrigen: die alte FTZ-RiLi (im Übrigen war ich zu der Zeit in dem Laden (FTZ) beruflich tätig) sagte nur aus unter welchen Bedingungen man an ein Netz der DBP (selbst !!!) anschließen durfte (also hier Behörde zu Behörde)........
Es gab keine Bedingungen. Das Spektrum ging von Übung bis Realeinsatz. Aus technischer Sicht wurde in der 1R 59 nichts geregelt. Lediglich die Anwender (BGS, BW und THW), die nach dieser Richtlinie anschalten und abholen durften, wurden darin festgelegt.

Geschrieben von Gerhard Bayer..........mit dem Anschlussinhaber mußte ohnehin auf anderem Wege Einvernehmen erzielt werden (oder eben per Rückgriff auf gesetzliche Regelungen)
Wenn Du zu der Zeit dort beruflich tätig warst, weßt Du auch, daß dieser "andere" Weg ebenfalls als Musteranlage zur RiLi in Form einer Überlassungserklärung vorgegeben war.
Außerhalb des Bundesleistungsgesetzes gab es keine gesetzliche Regelung, da das Netzt zu der Zeit noch der staalichen Hoheit unterlag und irgendwelche Ländergesetze nicht in das Hoheitsrecht des Staates eingreifen konnten.


Gruss
Jürgen Wenzel


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