Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Darf ich? | 57 Beiträge |
Autor | Hube8rt 8K., Erkelenz / NRW | 459669 |
Datum | 02.02.2008 10:59 MSG-Nr: [ 459669 ] | 13558 x gelesen |
Gerätehaus (eigentlich "Feuerwehrhaus")
Geschrieben von Manuel SchmidtDas heist also:
"Mal ebend als Gerätewart in's GH fahren und das Leuchtmittel am Fahrzeugwechseln" ist nicht.
Antrag stellen Genehmigung erhalten. Tätigkeit durchführen
Vielleicht mal zum allgemeinen Verständnis. Das ich NICHT meine Meinung, sondern ein Gerichtsurteil - Gerichtsbeschluß. Darüber kann man denken wie man mag.
ICH denke das in dem obenstehende Fall zwischen dem Versicherunggnehmer (Stadt) und dem Versichertem (Gerätewart) ein Abkommen besteht. So das er meines Erachtens bei jeder Tätigkeit versichert ist.
Anders könnte es sein, wenn sich ein paar Kameraden berufen fühlen auf eigene Initaive ein "Sonderüben" oder eine "Sonderausbildung" zu starten. Weil es gerade langweilig ist, weil es von der Witterung gut paßt, weil das offizielle Üben nicht "gut" genug ist usw.
Darum sollte man jede Ausbildung, insbesondere zusätzliche Ausbildungen schriftlich einreichen, damit der Versicherungsschutz gewährleistet ist.
Gruß Hubert
Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat.
Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz
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| 31.01.2008 13:57 |
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., Schönebeck/Elbe | |