Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Darf ich? | 57 Beiträge |
Autor | Hube8rt 8K., Erkelenz / NRW | 459673 |
Datum | 02.02.2008 11:04 MSG-Nr: [ 459673 ] | 13624 x gelesen |
Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
Feuerwehr-Unfallkasse
Feuerwehr-Unfallkasse
Geschrieben von Christi@n PannierWo ist da das Problem?
Jeder gesetzliche Unfallversicherer entschädigt dir jeden Arbeitsunfall im Geltungsbereich des SGB VII, das ist nunmal die gesamte Bundesrepublik. Probleme kann es bei einem Arbeitsunfall im Ausland geben.
A-Stadt in NRW hat eine Städtepartnerschaft mit A-Dorf in Brandenburg. Nun tritt Elbe oder Oder oder wer auch immer über die Ufer, und zwar in großem Maß. Die Bürgermeister telefonieren und einer bittet den anderen um Hilfe. (Weil Verbände und Einheiten auf Kreis/Landesebene die bekannterweise NICHT fahren).
Also fährt die Feuerwehr aus A-Stadt mit einem oder zwei Fahrzeugen von Feuerwehr und Baubetriebshoft nach A-Dorf. Dort wird gepumpt, aufgeräumt und unterstützt. Einem FA aus NRW passiert ein Unfall.
Dieser wird nach Rückkehr der FUK gemeldet. Was glaubst wer für den Unfall bzw. die Folgen aufkommt?
Soweit ich weiß (kann es leider nicht schriftlich belegen), NICHT die FUK NRW. Nur hat sie, so hört man aus Kulanzgründen Schäden anerkannt, aber gleichzeitig auf die Rechtslage aufmerksam gemacht
Gruß Hubert
Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat.
Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz
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| 31.01.2008 13:57 |
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., Schönebeck/Elbe | |