Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Darf ich? | 57 Beiträge |
Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio | 459757 |
Datum | 02.02.2008 16:49 MSG-Nr: [ 459757 ] | 13702 x gelesen |
1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
Feuerwehr-Unfallkasse
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Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
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- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
Feuerwehr-Unfallkasse
Tach, Post!
Geschrieben von Hubert KohnenAlso fährt die Feuerwehr aus A-Stadt mit einem oder zwei Fahrzeugen von Feuerwehr und Baubetriebshoft nach A-Dorf. Dort wird gepumpt, aufgeräumt und unterstützt. Einem FA aus NRW passiert ein Unfall.
Dieser wird nach Rückkehr der FUK gemeldet. Was glaubst wer für den Unfall bzw. die Folgen aufkommt?
Soweit ich weiß (kann es leider nicht schriftlich belegen), NICHT die FUK NRW. Nur hat sie, so hört man aus Kulanzgründen Schäden anerkannt, aber gleichzeitig auf die Rechtslage aufmerksam gemacht
Für die Kosten der Heilbehandlung kommt die FUK-NW auf, wenn eindeutig ein Arbeitsunfall i.S. SGB VII vorliegt. Es ist völlig egal, ob sich dieser im Heimatort oder irgendwo anders im Geltungsbereich des SGB VII ereignet hat. Die Rechtslage ist hier absolut eindeutig.
Geschrieben von Hubert KohnenSoweit ich weiß (kann es leider nicht schriftlich belegen), NICHT die FUK NRW. Nur hat sie, so hört man aus Kulanzgründen Schäden anerkannt, aber gleichzeitig auf die Rechtslage aufmerksam gemacht
Dann informiere dich bitte nochmal genauer.
MkG,
Christi@n
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Fumus ignem
- This is my very own opinion... -
"Da die Anschaffung des Rettungsgeräthes Kosten erfordert, und die Leute selbst für ihren redlichen Dienst bezahlet sein wollen, so kann die Obrigkeit, zumal bei unseren Zeiten, wo die bürgerlichen Abgaben nicht steigen, die Ausgaben aber die alte Norm fünf- ja oft zehnfach übersteigen, nicht daran gedacht werden, daß die Obrigkeit solche Ausgaben aus ihrem breitesten Vermögen bestreite, vielmehr muß eine Anlage unter den concurrierenden Orten gemacht, und in kleinen Theilen wochenweise eingesammelt werden, bis der Geldvorrath zu Anschaffung des Geräthes, zu einem Leihkauf und zu Deponirung einer proportionirlichen Vergeltungssumme vorhanden ist."
(Johann Friedrich Krügelstein: Vollständiges System der Feuerpolizeywissenschaft, 1799)
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| 31.01.2008 13:57 |
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., Schönebeck/Elbe | |