Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Wahlbereichtigung (besonders Hessen) | 23 Beiträge |
Autor | Chri8sti8an 8M., Hünfelden / Hessen | 462165 |
Datum | 09.02.2008 13:12 MSG-Nr: [ 462165 ] | 6635 x gelesen |
In der Satzung der Kommune ist bei uns nur definiert, dass die Mitglieder der Einsatzabteilung den Feuerwehrausschuss wählen.
Allerdings ist nicht darüber gesagt, wann ein Mitglied der Einsatzabteilung wahlberechtigt ist, bzw. ob jeder, der "offiziell Mitglied ist" einfach wählen darf. Ob Personen, die z.B. nur einmal im Jahr erscheinen die personelle Besetzung der Wehrführung genau so beeinflussen dürfen, wie jene, die das Gros der Arbeit machen.
Man hört z.B. von Kreisausbildern immer solche Aussagen, dass es da eine 50% Regelung gebe, also wer nicht an der Hälfte aller Übungsveranstaltungen teilgenommen habe, habe auch kein Wahlrecht. Die Frage ist nur, gibt es etwas solches und wenn ja wo steht es geschrieben.
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Nicht kleckern, glotzen!
Heinz Guderian
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