Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Wahlbereichtigung (besonders Hessen) | 23 Beiträge |
Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 462222 |
Datum | 09.02.2008 15:22 MSG-Nr: [ 462222 ] | 6593 x gelesen |
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
Geschrieben von Christian MayerAllerdings ist nicht darüber gesagt, wann ein Mitglied der Einsatzabteilung wahlberechtigt ist, bzw. ob jeder, der "offiziell Mitglied ist" einfach wählen darf.
Naja, man kann ja wohl davon ausgehen, daß der potentielle Wähler entweder der Jugendfeuerwehr, der Alters- und Ehrenabteilung oder der Einsatzabteilung (=aktive Feuerwehrangehörige) angehört. Wobei die ersten beiden Gruppen nicht wahlberechtigt sind.
§12 II HBKG gibt zwar die Möglichkeit daß die aktiven Feuerwehrangehörigen "nach Maßgabe der der jeweiligen Satzung" wählen dürfen - eine Möglichkeit dort den Wählerkreis nochmals zu verringern sehe ich jedoch nicht.
MkG
Marc
Wenn der Rauch des Scheiterhaufens, den man entzündet hat, bis hin nach Rom sichtbar ist, so muß man sich nicht wundern wenn die Inquisition bei einem vorbeischaut – und dann ist ungewiß wer als nächstes brennt.
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