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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Alarmierung der freiwilligen Feuerwehrleute | 80 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8K., Kelkheim / Hessen | 462367 | ||
Datum | 10.02.2008 12:49 MSG-Nr: [ 462367 ] | 21556 x gelesen | ||
Hi, Geschrieben von Gerrit Darkow §35 (1) StVO "...soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist." Na ja, dieser Argumentation würde ich so nicht unterschreiben, sonst wären Sonderrechte nach §35 ja nie erforderlich, da es immer jemand Anderen gibt, der statt dessen alarmiert werden könnte. Dieser "Andere" kann aber entweder a) die Hilfsfrist nicht einhalten b) die Hilfsfrist auch nur einhalten, wenn er §35 in Anspruch nimmt. In jedem Fall ist der Andere aber später (ggfs. zu spät) an der Einsatzstelle. Die Feuerwehren nehmen also regelmässig Sonderrechte nach §35 in Anspruch. Viel wichtiger ist in diesem Zusammenhang: Geschrieben von StVO §35 Absatz 8 Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Selbst wenn verkehrsrechtlich das Fahren ohne Fahrerlaubnis durchgehen sollte, wenn nichts passiert ist: zivilrechtlich wirst du damit immer hinten runterfallen, denn das ist mindestens grob fahrlässig und gefährdet somit deinen Versicherungsschutz. Also Finger weg! Viele Grüße, Christian Kopp "Man fasst sich an den Kopf und greift ins Leere..." | ||||
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