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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Alarmierung der freiwilligen Feuerwehrleute | 80 Beiträge | ||
Autor | Gerr8it 8D., Weddingstedt / Schleswig Holstein | 462374 | ||
Datum | 10.02.2008 13:15 MSG-Nr: [ 462374 ] | 21518 x gelesen | ||
Moin, zu Punkt 1: Ich wollte mit meiner Argumentation ausdrücken, dass ich trotz Sonderrechten die StVO nur soweit wie es unbedingt nötig ist übertreten darf. Eine Übertretung (Fahren ohne Fahrerlaubnis) kann ich aber vermeiden, indem ich z.B. die Nachbarwehr (dazu) alarmiere. Damit wollte ich / habe ich nicht gesagt, dass die Fw keine Sonderrechte nutzen darf / soll. zu Punkt 2: "grob fahrlässig" --> öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gebührend berücksichtigt ;-) Aber bevor wir uns hier jetzt hin und her streiten: FAHREN OHNE FAHRERLAUBNIS wird vom Gesetzgeber nicht erlaubt und ist somit STRAFBAR. Darin stimmen wir sicherlich überein und das wollte ich hier mit meinen laienhaften Rechtskenntnissen nur herausstellen. Vllt können unsere Juristen das ja ein wenig präzisieren und ggf. mit Urteilen dienen!? | ||||
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