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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Alarmierung der freiwilligen Feuerwehrleute | 80 Beiträge | ||
Autor | Stef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen | 462480 | ||
Datum | 10.02.2008 20:05 MSG-Nr: [ 462480 ] | 21382 x gelesen | ||
Geschrieben von Tino Meier "Die Einsatzfahrt eines unter alkoholischer Beeinflussung (2,06 Promille) stehenden Fahrers eines Tanklöschfahrzeuges der freiwilligen Feuerwehr ist durch Notstand gerechtfertigt, wenn ein eiliger, nicht vorhersehbarer Einsatz notwendig wurde, ein fester Dienstplan nicht bestand und der Angeklagte der einzige war, der den Einsatzwagen fahren konnte." Bei allem Verständnis. Wenn einer diesen Blutalkoholwert hat, dann dürfte die Begründung spätestens beim letzen Satz am Ende sein. Mit diesem Wert wird kaum jemand überhaupt noch irgendwas verantwortungsvoll bedienen können. Und falls doch, dann liegt da wohl noch ein ganz anderes Problem vor... Mit kameradschaftlichen Grüßen Stefan
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