News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Alarmierung der freiwilligen Feuerwehrleute | 80 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8H., Harmstorf / Niedersachsen | 462641 | ||
Datum | 11.02.2008 11:43 MSG-Nr: [ 462641 ] | 21398 x gelesen | ||
Geschrieben von Christof Strobl da steht aber mit keinem Wort, dass dazu das fahren ohne Fahrerlaubnis gehört. Das steht aber (leider!) in §74 (5) FeV "Die Bundeswehr, die Polizei, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist." Das geht konform mit der Definition der Zulassung der Sonderrechte in §35 I StVO. Ich halte diese Regelung wie die meisten hier für äußerst bedenklich, aber es steht da eben so. Gruß, Christian Meine ganz private Meinung! | ||||
<< [Master] | antworten | >> | ||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|