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Feuerwehr-Unfallkasse
Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaMehrleistung der Feuerwehrunfallkasse3 Beiträge
AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio462766
Datum11.02.2008 19:55      MSG-Nr: [ 462766 ]3867 x gelesen

Tach, Post!

Geschrieben von Kittler IngoDarin stand, und jetzt aufgepasst liebe Forumsfreunde, "Neben den Mehrleistungen zur laufenden Hinterbliebenenrente sowie den Mehrleistungen zum Sterbegeld erhalten Hinterbliebene einen Betrag in Höhe von 26.000 EUR. Nacheinander anspruchsberechtigt sind Ehegatten, Kinder, die Eltern, sofern sie mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben (Zahlung an Dritte ist möglich)."

Das Zitat ist unvollständig. Gemäß Satzung der FUK Brandenburg, Anhang, § 6 wird die Mehrleistung gewährt an
"(...) die Sonderrechtsnachfolger gem. § 56 SGB I, sofern sie mit dem Verstorbenen zur Zeit dessen Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm im Wesentlichen unterhalten worden sind. Fehlen solche Berechtigte, kann die Auszahlung in Härtefällen an den Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, die Kinder, die Eltern oder Geschwister des Verstorbenen erfolgen. Der Rentenausschuss trifft die erforderlichen Entscheidungen zur Person des Bezugsberechtig-ten und über die Auszahlung."

Es geht hier vornehmlich darum, bei Tode eines Feuerwehrangehörige unterhaltsberechtigte Familienangehörige nicht bzw. nicht wesentlich schlechter zu stellen als bisher.

Geschrieben von Kittler IngoIch kenne nur wenige Feuerwehrleute, welche mit ca. 25 bis 30 Jahren noch mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben.

Ich kenne nur wenige Feuerwehrangehörige die gegenüber Mama und Papa unterhaltspflichtig sind.


MkG,
Christi@n

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Fumus ignem

- This is my very own opinion... -

"Da die Anschaffung des Rettungsgeräthes Kosten erfordert, und die Leute selbst für ihren redlichen Dienst bezahlet sein wollen, so kann die Obrigkeit, zumal bei unseren Zeiten, wo die bürgerlichen Abgaben nicht steigen, die Ausgaben aber die alte Norm fünf- ja oft zehnfach übersteigen, nicht daran gedacht werden, daß die Obrigkeit solche Ausgaben aus ihrem breitesten Vermögen bestreite, vielmehr muß eine Anlage unter den concurrierenden Orten gemacht, und in kleinen Theilen wochenweise eingesammelt werden, bis der Geldvorrath zu Anschaffung des Geräthes, zu einem Leihkauf und zu Deponirung einer proportionirlichen Vergeltungssumme vorhanden ist."
(Johann Friedrich Krügelstein: Vollständiges System der Feuerpolizeywissenschaft, 1799)

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 11.02.2008 18:00 Ingo7 K.7, Storkow
 11.02.2008 18:17 Pete7r L7., Flöha
 11.02.2008 19:55 Chri7sti7@n 7P., ein Badner in Leipzig

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