News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Alarmierung der freiwilligen Feuerwehrleute | 80 Beiträge | ||
Autor | Tors8ten8 S.8, Bochum / Nordrhein-Westfalen | 462802 | ||
Datum | 11.02.2008 23:36 MSG-Nr: [ 462802 ] | 21379 x gelesen | ||
Geschrieben von Daniel Nagel Wahrscheinlich werden die meisten ausrückenden Maschinisten diesen Paragraphen anwenden, ohne sich dessen bewusst zu sein. Denn der Führerschein liegt entweder daheim oder im Spind. Ist das wirklich so? Durch das Nicht-Mitführen meines Führerscheines erlischt doch nicht meine Fahrerlaubnis. Du verwechselst Fahren ohne FührerscheinundFahren ohne Fahrerlaubnis Das Fahren ohne Führerschein mit fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen (im Polizeijargon kurz „Fahren ohne“) ist in Deutschland eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 75 Nr. 4 i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 FeV, für die der Fahrzeugführer somit verwarnt werden kann. Für das Nichtmitführen ist bundesweit ein Verwarnungsgeld mit einem Regelsatz von 10 € vorgesehen. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist in Deutschland eine Straftat nach § 21 StVG. Es handelt sich dabei nicht um das Fahren, ohne ein gültiges Ausweispapier mitzuführen (sog. Fahren ohne Führerschein), sondern um das Führen eines Fahrzeugs, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Quelle: Wikipedia Gruß aus dem Pott Torsten Schild | ||||
<< [Master] | antworten | >> | ||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|