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Institut der Feuerwehr - Name einiger Landesfeuerwehrschulen:

Institut der Feuerwehr NRW
Wolbecker Str. 237
D-48155 Münster
Fon +49 (0)251 - 3112 - 0
Fax +49 (0)251 - 3112 - 104
Web: www.idf.nrw.de
E-Mail: poststelle@idf.nrw.de

Institut der Feuerwehr Sachsen-Anhalt (IdF Sachsen-Anhalt)
Biederitzer Straße 5
39175 Heyrothsberge
Telefon: +49 39292 61-01
Telefax: +49 39292 61-649
E-Mail: idf@uni-magdeburg.de
Internet: http://www.idf.sachsen-anhalt.de/
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Rubrikpers. Ausrüstung zurück
ThemaHanrath Profi Plus82 Beiträge
AutorMart8in 8B., Coburg / Bayern462804
Datum12.02.2008 00:26      MSG-Nr: [ 462804 ]57608 x gelesen
Infos:
  • 09.05.08 Untersagungsverfügung; veröffentlicht durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Feuerwehrstiefel, Typ: Profi Plus, Profi, Ultra, Spark, 865 U [Update]
  • 09.05.08 Thread: Untersagungsverfügung Feuerwehrstiefel
  • 02.03.08 HFUK warnt: Kennzeichnung von Feuerwehrstiefeln
  • 21.01.08 Zurückgezogenes Prüfzertifkat für Hanrath-Feuerwehr-Stiefel
  • 24.11.07 Beitrag vom 01.04.07 zum Thema "Hanrath & zurückgezogenes Zertifikat"
  • Themengruppe:
  • Hanrath Feuerwehrstiefel / Heimann Feuerwehrstiefel

  • Hallo Sascha,
    hier genau der Link:
    http://bundesrecht.juris.de/gsgv_8/BJNR110190992.html

    und hier alles genau zum Lesen:


    8. GPSGV - Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen)

    Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das
    Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen) (8. GPSGV)
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    8. GPSGV
    Ausfertigungsdatum: 10.06.1992
    Vollzitat:
    "Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das
    Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen) in der Fassung der
    Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316), geändert durch Artikel 15
    des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)"
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 20.2.1997 I 316; geändert durch Art. 15 G v. 6. 1.2004 I 2 Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
    Fußnote
    Textnachweis ab: 1. 7.1992 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 686/89 (CELEX Nr: 386L0686)
    Überschrift: IdF d. Art. 15 Nr. 1 G v. 6.1.2004 I 2 mWv 1.5.2004
    Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom
    21.Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für
    persönliche Schutzausrüstungen (ABl. EG Nr. L 399 S. 18).
    Die Verordnung ist gem. Art. 3 der V v. 10.6.1992 I 1019 am 1.7.1992 in Kraft
    getreten; sie wurde als Artikel 1 dieser V vom Bundesminister für Arbeit und
    Sozialordnung nach Anhörung d. Ausschusses für technische Arbeitsmittel im
    Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und auf Grund d. § 120e Abs.
    1 GewO idF d. Bek. v. 1.1.1987 I 425 iVm Art. 129 GG vom Bundesminister für
    Arbeit und Sozialordnung erlassen.
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 1 Anwendungsbereich
    (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von neuen
    persönlichen Schutzausrüstungen.
    (2) Persönliche Schutzausrüstungen im Sinne dieser Verordnung sind Vorrichtungen
    und Mittel, die zur Abwehr und Minderung von Gefahren für Sicherheit und
    Gesundheit einer Person bestimmt sind und von dieser am Körper oder an
    Körperteilen gehalten oder getragen werden.
    (3) Als persönliche Schutzausrüstungen gelten ferner:
    1.Einheiten, die aus mehreren vom Hersteller zusammengefügten Vorrichtungen
    oder Mitteln bestehen,
    2.Vorrichtungen oder Mittel, die mit einer nichtschützenden persönlichen
    Ausrüstung, die von einer Person zur Ausübung einer Tätigkeit getragen oder
    gehalten wird, trennbar oder untrennbar verbunden sind,
    3.auswechselbare Bestandteile einer persönlichen Schutzausrüstung, die für
    deren einwandfreie Wirksamkeit zwingend erforderlich sind und ausschließlich
    für diese persönliche Schutzausrüstung verwendet werden
    und die den in Absatz 2 genannten Schutzzielen dienen.
    (4) Wesentlicher Bestandteil einer persönlichen Schutzausrüstung ist jedes mit
    dieser in den Verkehr gebrachte Verbindungssystem, mit dem diese an eine äußere
    Vorrichtung angeschlossen wird. Satz 1 gilt auch für Verbindungssysteme, die vom
    Benutzer während der Verwendung nicht ständig gehalten oder getragen werden.
    (5) Diese Verordnung gilt nicht für persönliche Schutzausrüstungen, die
    1.ausschließlich für die Bundeswehr, den Zivilschutz, die Polizeien des Bundes
    und der Länder sowie sonstige Einrichtungen, die der öffentlichen Sicherheit
    oder der öffentlichen Ordnung dienen, entwickelt oder hergestellt worden sind,
    2.zum Schutz gegen Witterungseinflüsse, Feuchtigkeit, Wasser und Hitze zur
    Verwendung im Privatbereich entwickelt oder hergestellt worden sind,
    3.Vorrichtungen oder Mittel zur Selbstverteidigung sind,
    4.zum Schutz oder zur Rettung von Schiffs- oder Flugzeugpassagieren bestimmt
    sind und nicht ständig getragen werden.
    (6) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Helme und Sonnenblenden für Benutzer
    zweirädriger und dreirädriger Kraftfahrzeuge.
    (7) Vom Anwendungsbereich der Verordnung sind auch persönliche
    Schutzausrüstungen ausgenommen, deren Inverkehrbringen sich im Hinblick auf die
    Sicherheitsanforderungen nach § 2 nach Rechtsvorschriften richtet, die der
    Umsetzung anderer Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft als der Richtlinie
    89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der
    Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl.
    EG Nr. L 399 S. 18), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.
    Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), durch die Richtlinie 93/95/EWG des Rates vom
    29. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 276 S. 11) und durch die Richtlinie 96/58/EG des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 (ABl. EG Nr. L 236
    S. 44), dienen.
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 2 Sicherheitsanforderungen
    Persönliche Schutzausrüstungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
    sie den grundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit des
    Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG entsprechen und bei bestimmungsgemäßer
    Benutzung und angemessener Wartung Leben und Gesundheit der Benutzer schützen,
    ohne die Gesundheit oder Sicherheit von anderen Personen und die Sicherheit von
    Haustieren und Gütern zu gefährden.
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
    (1) Beim Inverkehrbringen einer persönlichen Schutzausrüstung müssen folgende
    Voraussetzungen erfüllt sein:
    1.Die persönliche Schutzausrüstung muß mit der CE-Kennzeichnung nach § 5
    versehen sein, durch die der Hersteller oder sein in der Europäischen
    Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
    Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß
    die Sicherheitsanforderungen nach § 2 erfüllt sind und
    a)die persönliche Schutzausrüstung, die einer EG-Baumusterprüfung nach § 6
    unterliegt, mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt,
    b)bei der persönlichen Schutzausrüstung, die einer EG-Qualitätssicherung
    nach § 7 unterliegt, ein Qualitätssicherungsverfahren nach Artikel 11 der
    Richtlinie 89/686/EWG Anwendung findet und
    c)er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten zugelassenen
    Stelle erfüllt hat.
    2.Vom Hersteller oder seinem in der Europäischen Gemeinschaft oder einem
    anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
    niedergelassenen Bevollmächtigten müssen folgende Unterlagen für die
    zuständigen Behörden bereitgehalten werden:
    a)technische Unterlagen gemäß Anhang III der Richtlinie 89/686/EWG,
    b)eine Konformitätserklärung gemäß Anhang VI der Richtlinie 89/686/EWG,
    c)bei persönlicher Schutzausrüstung mit Baumusterprüfung nach § 6 die
    Baumusterprüfbescheinigung,
    d)bei persönlicher Schutzausrüstung mit Qualitätssicherung nach § 7 ein
    Bericht über die Qualitätssicherung.
    3.Der persönlichen Schutzausrüstung muß eine schriftliche Information des
    Herstellers nach Punkt 1.4 des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG in
    deutscher Sprache beigefügt sein.
    (2) 1Unterliegt die persönliche Schutzausrüstung auch anderen
    Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die
    CE-Kennzeichnung auch bestätigt, daß die persönliche Schutzausrüstung ebenfalls
    den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht.
    2Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller
    während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so
    bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, daß die persönliche
    Schutzausrüstung den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1
    entspricht. 3In diesen Fällen müssen in der schriftlichen Information des
    Herstellers nach Punkt 1.4. des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG alle
    Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegenden
    Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
    Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 4
    (weggefallen)
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 5 CE-Kennzeichnung
    (1) 1Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung muß auf jeder
    persönlichen Schutzausrüstung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht
    sein. 2Ist dies jedoch aufgrund der besonderen Merkmale des Erzeugnisses nicht
    möglich, kann die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht werden.
    (2) 1Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben 'CE' nach Anhang IV der
    Richtlinie 89/686/EWG. 2Bei persönlichen Schutzausrüstungen mit
    EG-Qualitätssicherung nach § 7 steht hinter der CE-Kennzeichnung die Kennummer
    der mit der Qualitätssicherung beauftragten zugelassenen Stelle.
    (3) 1Es dürfen auf der persönlichen Schutzausrüstung keine Kennzeichnungen
    angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des
    Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. 2Auf der
    persönlichen Schutzausrüstung oder ihrer Verpackung darf jede andere
    Kennzeichnung angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der
    CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
    (4) Persönliche Schutzausrüstungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b dürfen
    nicht mit dem in § 7 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes genannten
    Zeichen versehen werden.
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 6 EG-Baumusterprüfung
    Persönliche Schutzausrüstungen, mit Ausnahme der in Artikel 8 Abs. 3 der
    Richtlinie 89/686/EWG genannten einfachen Schutzausrüstungen, unterliegen einer
    EG-Baumusterprüfung nach Artikel 10 dieser Richtlinie.
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 7 EG-Qualitätssicherung
    Die in Artikel 8 Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie 89/686/EWG genannten
    komplexen persönlichen Schutzausrüstungen unterliegen der Qualitätssicherung
    nach Artikel 11 dieser Richtlinie durch eine zugelassene Stelle.
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 8
    (weggefallen)
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 9 Ordnungswidrigkeiten
    Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und
    Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1.entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
    Satz 1 eine persönliche Schutzausrüstung in den Verkehr bringt, auf der die
    CE-Kennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht
    ist,
    1a.entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Unterlagen nicht bereithält oder
    2.entgegen § 3 Nr. 3 eine persönliche Schutzausrüstung in den Verkehr bringt,
    der die dort vorgeschriebene schriftliche Information nicht beigefügt ist.
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 10 Übergangsvorschriften
    (1) Persönliche Schutzausrüstungen dürfen bis zum 30. Juni 1995 in den Verkehr
    gebracht werden, wenn sie den vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften
    entsprechen.
    (2) Diese Verordnung gilt nicht für persönliche Schutzausrüstungen, die bis zum
    30. Juni 1995 nach den vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften in den
    Verkehr gebracht worden sind.
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