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| Rubrik | pers. Ausrüstung | zurück | ||
| Thema | Hanrath Profi Plus | 82 Beiträge | ||
| Autor | Mart8in 8B., Coburg / Bayern | 462804 | ||
| Datum | 12.02.2008 00:26 MSG-Nr: [ 462804 ] | 57608 x gelesen | ||
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Hallo Sascha, hier genau der Link: http://bundesrecht.juris.de/gsgv_8/BJNR110190992.html und hier alles genau zum Lesen: 8. GPSGV - Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen) Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen) (8. GPSGV) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 8. GPSGV Ausfertigungsdatum: 10.06.1992 Vollzitat: "Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)" Stand: Neugefasst durch Bek. v. 20.2.1997 I 316; geändert durch Art. 15 G v. 6. 1.2004 I 2 Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise Fußnote Textnachweis ab: 1. 7.1992 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 686/89 (CELEX Nr: 386L0686) Überschrift: IdF d. Art. 15 Nr. 1 G v. 6.1.2004 I 2 mWv 1.5.2004 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21.Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. EG Nr. L 399 S. 18). Die Verordnung ist gem. Art. 3 der V v. 10.6.1992 I 1019 am 1.7.1992 in Kraft getreten; sie wurde als Artikel 1 dieser V vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung d. Ausschusses für technische Arbeitsmittel im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und auf Grund d. § 120e Abs. 1 GewO idF d. Bek. v. 1.1.1987 I 425 iVm Art. 129 GG vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erlassen. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von neuen persönlichen Schutzausrüstungen. (2) Persönliche Schutzausrüstungen im Sinne dieser Verordnung sind Vorrichtungen und Mittel, die zur Abwehr und Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit einer Person bestimmt sind und von dieser am Körper oder an Körperteilen gehalten oder getragen werden. (3) Als persönliche Schutzausrüstungen gelten ferner: 1.Einheiten, die aus mehreren vom Hersteller zusammengefügten Vorrichtungen oder Mitteln bestehen, 2.Vorrichtungen oder Mittel, die mit einer nichtschützenden persönlichen Ausrüstung, die von einer Person zur Ausübung einer Tätigkeit getragen oder gehalten wird, trennbar oder untrennbar verbunden sind, 3.auswechselbare Bestandteile einer persönlichen Schutzausrüstung, die für deren einwandfreie Wirksamkeit zwingend erforderlich sind und ausschließlich für diese persönliche Schutzausrüstung verwendet werden und die den in Absatz 2 genannten Schutzzielen dienen. (4) Wesentlicher Bestandteil einer persönlichen Schutzausrüstung ist jedes mit dieser in den Verkehr gebrachte Verbindungssystem, mit dem diese an eine äußere Vorrichtung angeschlossen wird. Satz 1 gilt auch für Verbindungssysteme, die vom Benutzer während der Verwendung nicht ständig gehalten oder getragen werden. (5) Diese Verordnung gilt nicht für persönliche Schutzausrüstungen, die 1.ausschließlich für die Bundeswehr, den Zivilschutz, die Polizeien des Bundes und der Länder sowie sonstige Einrichtungen, die der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dienen, entwickelt oder hergestellt worden sind, 2.zum Schutz gegen Witterungseinflüsse, Feuchtigkeit, Wasser und Hitze zur Verwendung im Privatbereich entwickelt oder hergestellt worden sind, 3.Vorrichtungen oder Mittel zur Selbstverteidigung sind, 4.zum Schutz oder zur Rettung von Schiffs- oder Flugzeugpassagieren bestimmt sind und nicht ständig getragen werden. (6) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Helme und Sonnenblenden für Benutzer zweirädriger und dreirädriger Kraftfahrzeuge. (7) Vom Anwendungsbereich der Verordnung sind auch persönliche Schutzausrüstungen ausgenommen, deren Inverkehrbringen sich im Hinblick auf die Sicherheitsanforderungen nach § 2 nach Rechtsvorschriften richtet, die der Umsetzung anderer Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft als der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. EG Nr. L 399 S. 18), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), durch die Richtlinie 93/95/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 276 S. 11) und durch die Richtlinie 96/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 (ABl. EG Nr. L 236 S. 44), dienen. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 2 Sicherheitsanforderungen Persönliche Schutzausrüstungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG entsprechen und bei bestimmungsgemäßer Benutzung und angemessener Wartung Leben und Gesundheit der Benutzer schützen, ohne die Gesundheit oder Sicherheit von anderen Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern zu gefährden. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen (1) Beim Inverkehrbringen einer persönlichen Schutzausrüstung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1.Die persönliche Schutzausrüstung muß mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 versehen sein, durch die der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß die Sicherheitsanforderungen nach § 2 erfüllt sind und a)die persönliche Schutzausrüstung, die einer EG-Baumusterprüfung nach § 6 unterliegt, mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt, b)bei der persönlichen Schutzausrüstung, die einer EG-Qualitätssicherung nach § 7 unterliegt, ein Qualitätssicherungsverfahren nach Artikel 11 der Richtlinie 89/686/EWG Anwendung findet und c)er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat. 2.Vom Hersteller oder seinem in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten müssen folgende Unterlagen für die zuständigen Behörden bereitgehalten werden: a)technische Unterlagen gemäß Anhang III der Richtlinie 89/686/EWG, b)eine Konformitätserklärung gemäß Anhang VI der Richtlinie 89/686/EWG, c)bei persönlicher Schutzausrüstung mit Baumusterprüfung nach § 6 die Baumusterprüfbescheinigung, d)bei persönlicher Schutzausrüstung mit Qualitätssicherung nach § 7 ein Bericht über die Qualitätssicherung. 3.Der persönlichen Schutzausrüstung muß eine schriftliche Information des Herstellers nach Punkt 1.4 des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG in deutscher Sprache beigefügt sein. (2) 1Unterliegt die persönliche Schutzausrüstung auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, daß die persönliche Schutzausrüstung ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht. 2Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, daß die persönliche Schutzausrüstung den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. 3In diesen Fällen müssen in der schriftlichen Information des Herstellers nach Punkt 1.4. des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 4 (weggefallen) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 5 CE-Kennzeichnung (1) 1Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung muß auf jeder persönlichen Schutzausrüstung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein. 2Ist dies jedoch aufgrund der besonderen Merkmale des Erzeugnisses nicht möglich, kann die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht werden. (2) 1Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben 'CE' nach Anhang IV der Richtlinie 89/686/EWG. 2Bei persönlichen Schutzausrüstungen mit EG-Qualitätssicherung nach § 7 steht hinter der CE-Kennzeichnung die Kennummer der mit der Qualitätssicherung beauftragten zugelassenen Stelle. (3) 1Es dürfen auf der persönlichen Schutzausrüstung keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. 2Auf der persönlichen Schutzausrüstung oder ihrer Verpackung darf jede andere Kennzeichnung angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. (4) Persönliche Schutzausrüstungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b dürfen nicht mit dem in § 7 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes genannten Zeichen versehen werden. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 6 EG-Baumusterprüfung Persönliche Schutzausrüstungen, mit Ausnahme der in Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 89/686/EWG genannten einfachen Schutzausrüstungen, unterliegen einer EG-Baumusterprüfung nach Artikel 10 dieser Richtlinie. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 7 EG-Qualitätssicherung Die in Artikel 8 Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie 89/686/EWG genannten komplexen persönlichen Schutzausrüstungen unterliegen der Qualitätssicherung nach Artikel 11 dieser Richtlinie durch eine zugelassene Stelle. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 8 (weggefallen) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine persönliche Schutzausrüstung in den Verkehr bringt, auf der die CE-Kennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist, 1a.entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Unterlagen nicht bereithält oder 2.entgegen § 3 Nr. 3 eine persönliche Schutzausrüstung in den Verkehr bringt, der die dort vorgeschriebene schriftliche Information nicht beigefügt ist. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 10 Übergangsvorschriften (1) Persönliche Schutzausrüstungen dürfen bis zum 30. Juni 1995 in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften entsprechen. (2) Diese Verordnung gilt nicht für persönliche Schutzausrüstungen, die bis zum 30. Juni 1995 nach den vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht worden sind. zum SeitenanfangSeite ausdruckenDatenschutz | ||||
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