Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Einsatz von Blauen Rundumlicht bei Übungen | 57 Beiträge |
Autor | Flor8ian8 F.8, Oberdolling / Bayern | 464248 |
Datum | 17.02.2008 15:14 MSG-Nr: [ 464248 ] | 15369 x gelesen |
Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Verkehrsunfall
1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
Grüß dich.
Ich glaube, die Antwort auf Deine Frage findest Du im § 38, Abs 2 StVO
Zitat:
2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
Zitat Ende
Übungsorte von Sonderrechtsberechtigten nach § 35, Abs 1 StVO ( in diesem Fall die Feuerwehr beim Üben ihrer hoheitlichen Aufgabe), denke ich, kann man durchaus als sonstige Einsatzstelle laufen lassen.
Ausserdem schliesse ich mich Jürgen mit seiner Meinung an, dass Euch ein Richter eher an den Karren fährt, wenn Ihr Eure Einsatz-/Übungsstelle nicht absichert habt und es deshalb zu einem VU kommt.
Gruß aus Bayern
Florian Festner
Das hier von mir Geschriebene stellt nicht die offizielle Meinung meines Arbeitgebers oder meiner FF, sondern ausschliesslich meine eigene und persönliche Meinung dar.
Ausserdem halte ich sehr viel von unserem Grundgesetz, u.a. auch Artikel 5
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| 17.02.2008 14:31 |
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Seba7sti7an 7K., Haltern am See |
| 17.02.2008 14:46 |
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., Kirchheim unter Teck |
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Mich7ael7 K.7, Recklinghausen |
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