Rubrik | Recht + Feuerwehr |
zurück
|
Thema | Einsatz von Blauen Rundumlicht bei Übungen | 57 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen (StLF 20/25-Land) | 465005 |
Datum | 20.02.2008 16:37 MSG-Nr: [ 465005 ] | 15554 x gelesen |
Sondersignal
Sondersignal
Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Moin
Geschrieben von Lüder Pottah, ok, in den Wortlaut eine Übung mit reinzunehmen wäre wohl sehr großzügig... In der Tat ;o)
Es gibt da ein Konstrukt, welches mich aus juristischer Sicht fasziniert, aber als sehr gewagt angesehen werden muss:
Der Wortlaut des § 38 I verbietet SoSi bei Übungsfahrten, da hilft wohl die abenteuerlichste Auslegung nicht. Nun gibt es aber ja noch den § 35 I, welcher uns ja bekanntlich von den "vorschriften dieser Verordnung" befreit, wenn es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend erforderlich ist.
Eine Übungsfahrt mit SoSi halten so manche aus Gründen der Fahrerschulung für erforderlich, eine hoheitliche Tätigkeit ist das Üben ebenfalls. Soweit kein Problem.
Wenn man das "dringend" nun nicht als zeitliche Bewertung auslegt, sondern einfach als Steigerung des "notwendig" auf ein höheres Maß, dann könnte man zu dem Schluss kommen:
Ein Abweichen von den Beschränkungen des § 38 I StVO ist wegen dringender Erforderlichkeit von Übungs-Einsatzfahrten über § 35 I StVO gerechtfertigt - § 35 VIII als Schranke des ganzen Zaubers bleibt natürlich beachtlich.
Pro:
- "Dringend" wird auch im Rahmen der Sonderrechte nicht nur zeitlich ausgelegt, wir dürfen ja auch dann in gesperrte Straßen einfahren wenn uns das nicht lediglich einen Umweg erspart sondern schlicht die einzige Zufahrt ist ;o)
- Rein entlang des Wortlautes kann man das so konstruieren
Contra:
- Ob *das* wohl im Sinne des Verordnungsgebers war? Eine Gewisse Verwandschaft zwischen 35 und 38 besteht ja schon, wollte man wirklich, dass man mit dem einen die Vorschriften des anderen aushebelt? Vielleicht waren/sind Übungs-SoSi-Fahrten schlicht nicht gewollt.
- Die dringende Notwendigkeit solcher Fahrten müsste dann schon gerichtsfest begründet werden. Wie viele benötigen solche Fahrten, wie viele kommen ohne aus, wie viele fahren einfach "mit Gedöns" ohne sich Gedanken darüber zu machen?
- Die Beschränkungen des 35 III müssen berücksichtigt werden, wie stelle ich also sicher, dass ich die Öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährde? Reicht es, einen er"fahren"en Kameraden daneben zu setzen? Oder brauch ich Doppelpedale, um ihn notfalls einbremsen zu können? ;o)
Fazit: Für Juristen sicher eine abendfüllende Diskussionsgrundlage... *g*
In der freien Wildbahn halte ich es für - gelinde gesagt - problematisch, sich auf dieses Konstrukt zu stützen. Da ist es charmanter, sich hinter einem entsprechenden Erlass/Ausnahmegenehmigung verstecken zu können, denn falls der/die rechtswidrig sein sollte, ist der Schwarze Peter erstmal woanders.
Ich hatte letztes Jahr mal diverse jur. Datenbanken nach Urteilen durchsucht, zu dieser Thematik aber keins gefunden. Aber vielleicht hat ja beispielsweise eine sich hier ab und zu tummelnde angehende Fachanwältin für Verkehrsrecht was zur Hand. ;o)
Gruß
Sebastian
--
Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)
Wer bei anderen schlecht über mich reden möchte, der kann sich gern bei mir noch ein paar Anregungen holen ;o)
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|
| 17.02.2008 14:31 |
|
Seba7sti7an 7K., Haltern am See |
| 17.02.2008 14:46 |
|
., Kirchheim unter Teck | |