Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Einsatz von Blauen Rundumlicht bei Übungen | 57 Beiträge |
Autor | Yves8 K.8, Pohlheim / Hessen | 465012 |
Datum | 20.02.2008 17:06 MSG-Nr: [ 465012 ] | 15334 x gelesen |
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Straßenverkehrsordnung
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Hi,
Geschrieben von Sebastian WeißDer Wortlaut des § 38 I verbietet SoSi bei Übungsfahrten, da hilft wohl die abenteuerlichste Auslegung nicht. Nun gibt es aber ja noch den § 35 I, welcher uns ja bekanntlich von den "vorschriften dieser Verordnung" befreit, wenn es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend erforderlich ist.
Eine Übungsfahrt mit SoSi halten so manche aus Gründen der Fahrerschulung für erforderlich, eine hoheitliche Tätigkeit ist das Üben ebenfalls. Soweit kein Problem.
Wenn man das "dringend" nun nicht als zeitliche Bewertung auslegt, sondern einfach als Steigerung des "notwendig" auf ein höheres Maß, dann könnte man zu dem Schluss kommen:
Ein Abweichen von den Beschränkungen des § 38 I StVO ist wegen dringender Erforderlichkeit von Übungs-Einsatzfahrten über § 35 I StVO gerechtfertigt - § 35 VIII als Schranke des ganzen Zaubers bleibt natürlich beachtlich.
und da soll noch einer den Durchblick bewahren.
Lang lebe unsere Bürokratie
Gruß
Yves
Man muss wissen, wie weit man zu weit gehen kann.
(Jean Cocteau)
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| 17.02.2008 14:31 |
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Seba7sti7an 7K., Haltern am See |
| 17.02.2008 14:46 |
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., Kirchheim unter Teck | |