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Rubrik | Unfallverhütung | zurück | ||
Thema | Ideen gesucht: Eigenbau-Belüftung für Fahrzeuge mit Plane/Spriegel | 9 Beiträge | ||
Autor | Hein8z U8., Ulm (und Wohnort) / Baden Württemberg / Bayern | 465398 | ||
Datum | 22.02.2008 14:10 MSG-Nr: [ 465398 ] | 5379 x gelesen | ||
Hallo Christian , zur Info ... Geschrieben von Christi@n Pannier Ist aber beides nicht anwendbar, da es im konkreten Fall um die Beförderung geht (TRG 280, Pkt. 4). Die Vorschriften machen es sich hier einfacher, als wir denken : In der ADR / GGVSE wird Propan unter UN 1978 mit (unter anderem) der Sondervorschrift CV 36 abgehandelt. Sucht man nun die konkreten (nicht pauschalen) Angaben für "belüftete Fahrzeuge", so steht in der RSE dazu : 7-8.1 Die Beförderung von Stoffen, die unter der CV 36 befördert werden, sollte vorzugsweise nur in belüfteten Fahrzeugen erfolgen. Nun ja, soweit gut. Und wie soll das aussehen ? 7-8.2 Auf Grund der Unfallsituation sollten Gase der Klasse 2 in offenen oder belüfteten Fahrzeugen befördert werden. Entsprechende Vorgaben gibt es in der TRG 280 Nr. 4.4 ... Dort steht aber unter diesem Punkt ausser der Angabe "Lüftungsschlitze oben und unten am Fahrzeug" keine Größenangabe ... Tja, was nun ? Bleiben als "Hilfskrücke" nur die konkreten Angaben aus "Lagerung" mit 1/100 der Bodenfläche bzw. die berühmten 100 cm² (wie sie bekannt sind für Flaschenschränke) Übrigens, für Udo noch ... RSE 7-8.3 Nur bei kurzfristigem Einsatz von nicht firmeneigenen Fahrzeugen (Mietfahrzeuge) kann ausnahmsweise auf die ausreichende Belüftung verzichtet werden ... Zusätzlich zu der entsprechenden Aufschrift (gemeint ist die Kennzeichnung mit mind. 25 mm hohen Buchstaben "ACHTUNG , KEINE BELÜFTUNG , VORSICHTIG ÖFFNEN" nach CV 36) ist der Fahrzeugführer über die möglichen Gefahren einer nicht ausreichenden Belüftung zu informieren. Soweit der "amtliche" Text ... Äh, viel hilft der irgendwie nicht, aber wenigstens können wir nach 1.1.3.6.3 freigestellt befördern ... MkG Heinz | ||||
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