Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Einsatzfotos | 45 Beiträge |
Autor | Nicl8as 8B., Düsseldorf / NRW | 465484 |
Datum | 22.02.2008 20:24 MSG-Nr: [ 465484 ] | 12297 x gelesen |
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Feuerwehr
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Ich habe soeben in § 28 FSHG NW nachgelesen und keinen Hinweis darauf gefunden, dass die FW auch Fotos machen darf. Aus einer anderen Perspektive: Wenn ich jemandem den Zutritt zu meiner Wohnung gestattete, erlaube ich ihm damit nicht zwingend, dort zu fotografieren.
Ich will auch nicht bestreiten, dass eine Dokumentation des Einsatzes durch Fotos erforderlich sein kann. Die Dokumentation privater Informationen ist aber ein Grundrechtseingriff und nur aufgrund einer Ermächtigungsgrundlage zulässig. Ein anderes Beispiel: Würde im FSHG NW nicht § 21 II die Aufzeichnung von Notrufen erlauben, müsste der Disponent oder ein Tonband darauf hinweisen. Andernfalls wäre dies ein unzulässiger Grundrechtseingriff bzw. eine Straftat nach § 201 StGB.
Ich würde daher auf die Dokumentation mit Fotos zu Lasten des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ohne (mutmaßliche) Einwilligung verzichten.
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| 20.02.2008 18:30 |
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., Glasewitz | |