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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaBayrisches Feuerwehrgesetz wir geändert.123 Beiträge
AutorMich8ael8 K.8, Bergisch Gladbach / NRW468449
Datum06.03.2008 15:46      MSG-Nr: [ 468449 ]94344 x gelesen
Infos:
  • 24.04.08 BayFwG (zuletzt geändert am 14.02.2008) - Sonderdruck
  • 06.03.08 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) vom 23. Dezember 1981 (GVBl S. 526) - mit Änderung vom 14.02.2008
  • 26.09.07 Gesetzentwurf passiert Kabinett (alb Seite 6)
  • 06.02.07 Kurzinformation zum Sachstand der Novellierung
  • 26.01.07 Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes - Stand 23.01.2007
  • 25.01.07 SächsBRKG

    alle 7 Einträge im Threadcontainer anzeigen

  • Hallo zusammen,

    darf ich als "Nicht-Bayer" eine ketzerische Frage stellen ?

    Wie ist Artikel 7 des Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) zu verstehen:


    1Feuerwehranwärter sind den Feuerwehrdienstleistenden gleichgestellt, soweit sich aus diesem
    Gesetz nichts anderes ergibt. 2Sie dürfen nur zu Ausbildungsveranstaltungen und erst ab
    vollendetem 16. Lebensjahr bei Einsätzen zu Hilfeleistungen außerhalb der unmittelbaren
    Gefahrenzone herangezogen werden.


    Dürfen die Feuerwehranwärter ab 16 Jahren nun, wenn sie dann am Einsatz teilnehmen würden,
    nur noch bei "Einsätzen zu Hilfeleistungen" [...und nicht mehr bei "Einsätzen zu Bränden"...]
    eingesetzt werden ?

    Ich weiss wohl was gemeint ist, finde jedoch ich diese Formulierung "bei Einsätzen zu Hilfeleistungen"
    etwas missverständlich - oder ?

    meint

    Michael


    >> Eigentlich ist längst schon alles gesagt - nur nicht von jedem! <<

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