| Rubrik | Werk-/Betriebsfeuerwehr |
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| Thema | Vor/Nachteile einer Werkfeuerwehr | 36 Beiträge |
| Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 469596 |
| Datum | 12.03.2008 23:03 MSG-Nr: [ 469596 ] | 19057 x gelesen |
| Infos: | 13.03.08 Betriebswirtschaftliche Betrachtungen von Feuerwehren in der Industrie
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Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
1. Werkfeuerwehr
2. Wehrführer
3. Wasserförderung
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Moin
Geschrieben von Klaus BethgeHans-Peter, ich gestehe es frank, dass auch ich nicht weiß, wie das gesetzlich geregelt ist.. Ich glaube/hoffe nicht, dass ich mich damit klein mache, denn das Thema stellte sich für mich einfach noch nicht.
Ich war der Meinung (sic), dass die Frage ob ja oder nein frei mit den Versicherungen geklärt wird?
Meine Frage ist also absolut Ernst gemeint, wenn ich hier nach den rechtlichen Hintergründen frage..
Sei so nett und schreibe mal etwas dazu, wenn Du entsprechende Informationen hast.
Ich bin zwar nicht Franz-Peter, aber ich antworte mal eben trotzdem, der Einfachheit halber nur auf Hessen bezogen:
Gemäß § 14 Abs. 1 HBKG kann das zuständige Regierungspräsidium eine Werkfeuerwehr anordnen, wenn "besondere Brand- oder Explosionsgefahren" oder "andere besondere Gefahren" vorliegen. Laut Kommentarmeinung ist eine solche Gefahr u.U. schon allein durch eine große Anzahl von Menschen im Betrieb gegeben. Das "kann" eröffnet dem RP ein Ermessen bei der ganzen Geschichte, welches es (hoffentlich) pflichtgemäß ausübt.
Im Anhang an die Anordnung befindet sich ein Kartenausschnitt, auf dem eine Fläche definiert wird, auf der die Werkfeuerwehr künftig die Aufgaben der öffentlichen Feuerwehr übertragen bekommt. Letztere wird also von ihrer originären Zuständigkeit für das definierte Gebiet befreit und kommt nur noch auf Anforderung der WF zum Einsatz - was sich dann zB auch in der Frage der Einsatzleitung niederschlägt, die hat nämlich der Leiter der WF (siehe §41 Abs. 2 HBKG).
Interessant ist auch, dass nach § 14 Abs. 4 HBKG die WF nur aus Werksangehörigen bestehen darf. Diese Regelung dient vor allem dazu, eine besonders gute Ortskenntnis der WF-Angehörigen sicherzustellen (ob das bei einem riesigen Unternehmen automatisch so der Fall ist, lasse ich mal dahingestellt), existiert aber nicht in allen Bundesländern. Einige Länder handhaben dies strikt, andere lassen Ausnahmen zu, wieder andere regeln diese Frage überhaupt nicht. Am charmantesten fand ich den Hamburger Ansatz, sinngemäß: "Werkfeuerwehrangehörige müssen ortskundig sein". ;o)
An dieser Vorschrift hängt auch die Frage, ob ein Outsourcing der WF möglich ist. Das HBKG ermöglicht ja Ausnahmen, Aussage aus dem RP Darmstadt vom Januar war: Abdeckung benachbarter Betriebe durch eine gemeinsame WF ist okay (wird auch in mind. einem Fall in Südhessen praktiziert), "echtes" Outsourcing auf einen wirklich externen Dritten würde man wohl ablehnen.
Zu der Frage, wem gegenüber eine WF bei einem "Industriepark" (Chemiepark Marl, Infraserv Höchst, BASF Ludwigshafen etc.) gefordert wird, gibt es (als eine von wenigen bundesweit) in Hessen den § 14 Abs. 6, der besagt, dass eine gemeinsame WF für benachbarte Betriebe angeordnet werden kann.
Man kann ja den Fall konstruieren, dass jeder Betrieb für sich nicht "WF-pflichtig" ist, durch die Anhäufung in direkter Nachbarschaft oder durch zu befürchtende Wechselwirkungen das ganze Gebiet aber schon besondere Gefahren birgt. Dann kann eben eine Anordnung gemeinsam gegen alle Betriebe ergehen, zusammen eine WF zu bilden.
Die Verwaltungspraxis handhabt das im Moment bei Industrieparks aber etwas pragmatischer: Die Anordnung trifft die Betreibergesellschaft, selbst wenn diese garkeine eigenen Anlagen in dem Areal hat, einfach weil sie ja die "gefährlichen" Unternehmen beheimatet ;o)
Gruß
Sebastian
--
Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)
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