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Rubrik | Öffentlichkeitsarbeit | zurück | ||
Thema | Autoaufkleber | 16 Beiträge | ||
Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 476533 | ||
Datum | 10.04.2008 17:53 MSG-Nr: [ 476533 ] | 6833 x gelesen | ||
Moin Auch auf die Gefahr hin, dass ich jetzt gleich gesteinigt werde, weil ich den Ironiemodus nicht bemerkt habe, aber Geschrieben von Ingo Kammer wie war das mit §1 StVODer ist entgegen weitläufiger Fehlannahme *nicht* die Beschränkung von § 35 I StVO. Die Schranken der Sonderrechte finden sich in § 35 VIII StVO, und wer diese Formulierung mit der in § 1 vergleicht, wird eine interessante Entdeckung machen ;o) Geschrieben von Ingo Kammer "Sonderrechte in Privatfahrzeugen"Sind problemlos möglich, sofern der eigene Wehrführer vielleicht nicht gerade Vorsitzender Richter am OLG Frankfurt ist. Alle anderen Gerichte teilen nämlich dessen Auffassung nicht, und sprechen auch Privatfahrzeugen Sonderrechte zu. Das ganze jetzt völlig unabhängig vom konkreten Fall, denn den Schilderungen nach wäre das auch mit Sonderrechten ein etwas problematisches Verhalten ;o) Gruß Sebastian -- Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel) | ||||
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