Tach, Post!
Geschrieben von Doris Aueralle sind der Meinung, dass es ein Wegeunfall ist, außer der Versicherung - leider. Die „Bayrische Versicherungskammer“ sieht es nicht so, denn sie schrieben: ,,Die Fahrt von dem Ort der Alarmierung zum Feuerwehreinsatzgebäude stellt keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr, sondern bereits eine so genannte Betriebsfahrt dar, so dass der Haftungsausschluss nach § 105 SGB VII durchaus greift.''.
Also kann man davon ausgehen, dass es nach Auffassung der „Bayerischen Versicherungskammer“ keine Wegeunfälle mehr gibt!!!
Falsch. Ein Wegeunfall liegt z.B. dann vor, wenn der Unfall auf dem Weg zu einer Übung oder auf dem Heimweg von einem Einsatz passiert.
Die Fahrt zu einem Einsatz ist hier anders zu bewerten, u.a. auch weil der Beginn des Versicherungsschutzes abweichend ist. Während normalerweise der Versicherungsschutz (beim Wegeunfall) mit Durchschreiten der Haustür (NICHT Wohnungstür!) beginnt, beginnt derr Versicherungsschutz bei einem Einsatz bereits mit der Alarmierung, d.h. u.U. sogar innerhalb der (eigenen) Wohnung.
MkG,
Christi@n
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Fumus ignem
- This is my very own opinion... -
"Da die Anschaffung des Rettungsgeräthes Kosten erfordert, und die Leute selbst für ihren redlichen Dienst bezahlet sein wollen, so kann die Obrigkeit, zumal bei unseren Zeiten, wo die bürgerlichen Abgaben nicht steigen, die Ausgaben aber die alte Norm fünf- ja oft zehnfach übersteigen, nicht daran gedacht werden, daß die Obrigkeit solche Ausgaben aus ihrem breitesten Vermögen bestreite, vielmehr muß eine Anlage unter den concurrierenden Orten gemacht, und in kleinen Theilen wochenweise eingesammelt werden, bis der Geldvorrath zu Anschaffung des Geräthes, zu einem Leihkauf und zu Deponirung einer proportionirlichen Vergeltungssumme vorhanden ist."
(Johann Friedrich Krügelstein: Vollständiges System der Feuerpolizeywissenschaft, 1799)
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