Geschrieben von Jürgen RinghoferDu stellt mit deiner Ausführung nur eine Blickrichtung der Dinge dar.
Nun ja, ausgehend vom Rechtsstaatsprinzip, dem Vorbehalt des Gesetzes und dem BGH finde ich, ist meine Blickrichtung ganz gut. Mag sein das der eine oder andere Autor eines Buches das anders sieht, stellt sich nur die Frage, ob es später auf das Buch oder die höchstrichterliche Rechtsprechung ankommt. ;-)
Geschrieben von Jürgen RinghoferIch zeige hier nur deutlich die Verfahrensweise der Praxis auf, welche z. B. Polizeibeamte als Beschuldige einer Straftat führen, wenn es zur Schussabgabe mit Treffer oder einer Körperverletzung kam.
Ja sicher, muss die Verwendung von Schusswaffen untersucht werden. Es wird aber ganz sicher nicht bei jeder Wohnungsdurchsuchung wegen Hausfriedensbruch und bei jeder Festnahme wegen Freiheitsberaubung ein Ermittlungsverfahren eingelteitet. Weil der Beamte aufgrund einer Ermächtigungsgrundlage gehandelt hat, die Freiheitsentziehung offensichtlich gerechtfertigt ist und daher nicht mal ein Anfangsverdacht besteht.
Geschrieben von Jürgen RinghoferDer folgende von Ditzel aber nicht weniger verbreitet
Bei Amazon habe ich ihn bis jetzt nicht gefunden. ;-)
Geschrieben von Jürgen RinghoferD. h. es kann durchaus sein, daß eine Zwangsmaßnahme nach dem Polizeigesetz rechtswidrig sein kann, der Beamte aber nicht bestraft werden kann
Genau DAS habe ich doch die ganze Zeit behauptet: Die Anwendbarkeit von Rechtfertigungsgründen als Ermächtigungsgrundlage für behördliches Einschreiten ist sehr umstritten. Es wäre mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren, wenn die Behörde letztlich alle Maßnahmen mit §§ 32 und 34 StGB begründen dürfte. Das widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip, dem Bestimmtheitsgebot und dem Vorbehalt des Gesetzes.
Geschrieben von Jürgen RinghoferWenn durch die Nichtanschließbarkeit des Hydranten z. B. Leben oder andere hohe Rechtsgüter in Gefahr sind, dann ist es sehr m. E. sehr wohl möglich.
Ich sage ja nicht, dass man das Auto nicht da entfernen kann, ich sage nur, dass § 34 StGB dafür keine Ermächtigungsgrundlage ist.
§ 34 lässt wenn dann nur die Strafbarkeit des Beamten entfallen, das Argument mit "Einheit der Rechtsordnung" greift nicht, der Vorbehalt des Gesetzes wiegt da deutlich schwerer. Mag das OLG Celle so entschieden haben, der BGH sieht das anders, was meine These, dass dies umstritten ist nur unterstreicht.
Gruß
Sven
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