News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Rote Ampel vs. Sonderrechte | 15 Beiträge | ||
Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 479729 | ||
Datum | 26.04.2008 16:06 MSG-Nr: [ 479729 ] | 6787 x gelesen | ||
Infos: | ||||
Hi! Ich glaube Kersten und damals CiFi bezogen den Begriff Vorsatz auf die Herbeiführung des Unfalls. Da könnte man diskutieren, ob das dann mit Eventualvorsatz geschehen ist. Wird in der Regel nicht der Fall sein. Beim Eventualvorsatz nach der sog. Franckschen Formel sagt sich der Fahrer "und wenn schon" in Abgrenzung zur groben Fahrlässigkeit wo der Fahrer sich "es wird schon gut gehen" denkt und damit auf das Nichteintreten des schädigenden Ereignisses hofft. Insofern dürfte Vorsatz bezogen auf einen Unfall auch als Eventualvorsatz in der Regel nicht in Frage kommen. Für den Verstoß gegen § 35 Abs. 8 StVO ist dann in der Tat der Vorsatz nicht das Problem, sondern die Frage der Verhältnismäßigkeit der Fahrweise. Geschrieben von Jürgen Ringhofer Ich meine, dass an roten Lichtzeichenanlagen immer SCHRITTGESCHWINDIGKEIT das Mittel der Wahl sein muss. So auch die einhellige Rechtsprechung. Gruß Sven | ||||
<< [Master] | antworten | |||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|
0.222