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Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaEinsatzkosten durch Gemeinde angefordert = Gerechtfertigt?57 Beiträge
AutorSven8 T.8, Monheim / NRW480160
Datum29.04.2008 11:13      MSG-Nr: [ 480160 ]21048 x gelesen

Geschrieben von Paul HansenEs gibt entsprechende Urteile, frage mich aber jetzt nicht nach den Quellen.
Würd ich eigentlich schon.

Zum Thema Vorhaltekosten und das diese begrenzt abrechenbar sind habe ich an das Ende des Beitrages mal OVG Rheinland-Pfalz und den Hessischen Verwaltungsgerichtshof angehängt. Vielleicht gibt es ja was Neues, hat das jemand?

Geschrieben von Paul HansenEs darf nur der Tatsächliche Personal und Geräteaufwand in Rechnung gestellt werden.
Tatsächlich wurden vorliegend offenbar 22 FA und entsprechende Fahrzeuge eingesetzt.

Geschrieben von Paul HansenDas wäre bei einem Fahrzeugbrand max. 1 Gruppe/Staffel und ein entsprechendes Fahrzeug.
Für die tatsächliche Brandbekömpfung mag das stimmen, gleichwohl wird bei einem unklaren Meldebild ggf. mehr entsandt. Das Auto könnte in einem Carport stehen und das Feuer auf das Haus übergreifen, das Feuer kann sich vom Auto ausgehend ausbreiten, ...
Die Kräfte werden nicht alle eingesetzt, ausrücken müssen sie je nach Lagebild, (welches wir im Fall nicht kennen!) trotzdem alle. Auch eine Anfahrt kann berechnet werden.

Geschrieben von Paul HansenDas ist doch nicht dein Ernst, oder?
Dir ist der unterschied einer böswilligen Alarmierung zur Alarmierung im guten Glauben schon bekannt?

Doch das ist mein voller Ernst. Es geht mir nur darum, den Umfang der Kosten darzustellen. Wenn nach Deiner Argumentation nur "tatsächlich" eingesetzte Feuerwehrleute abrechenbar wären, gäbe es bei einer böswilligen Alarmierung nichts abzurechnen, weil es nicht gebrannt hat und keiner löschen musste. Scheinbar bist Du aber auch der Ansicht, dass bei einer böswilligen Alarmierung bereits die bloße Anfahrt abrechenbar ist, oder bestreitest Du das?

Wie gesagt, ich bin mir selbst nicht sicher, ob der Kostenbescheid der Gemeinde vor Gericht Bestand haben würde. So pauschalen Ausschließen würde ich das jedenfalls nicht. Es ist rechtlich komplizierter als viele das wahr haben wollen.

Gruß
Sven

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 18.11.2004, Az.: 12 A 11382/04.OVG, befunden, dass Vorhaltekosten für Feuerwehrgeräte bei der Berechnung der Gebühren eines Einsatzes lediglich insoweit Berücksichtigung finden können, als diese in der konkreten Einsatzzeit nicht für andere Aufgaben zur Verfügung gestanden haben. Eine Heranziehung der für wiederkehrende Beiträge und Gebühren geltenden Vorschriften des § 8 Abs. 1 KAG über die Ermittlung von Kosten nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen der Kostenrechnung ist nicht möglich und die Pauschale auf Grund konkreter Kosten zu berechnen.

Hessischer VGH - VG Frankfurt
22.08.2007 - 5 UE 1734/06

Erforderlichkeit des Feuerwehreinsatzes; Feuerwehrgebühren; Kostenersatz bei Fehlalarm; Stundensätze in einer Feuerwehrgebührensatzung; Vorhaltekosten

Kostenersatz bei Einsatz der Feuerwehr im Falle eines Fehlalarms

1.) Im Falle eines durch eine Brandmeldeanlage ausgelösten Fehlalarms kann ein die Heranziehung zur Kostenerstattung gem. § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG rechtfertigender Feuerwehreinsatz auch dann vorliegen, wenn wenige Minuten nach dem Ausrücken das Vorliegen eines Fehlalarms gemeldet wird und die Feuerwehr den Einsatz gleichwohl - unter Verringerung des Einsatzumfangs fortsetzt.

2.) Zu den erstattungsfähigen Kosten eines solchen Feuerwehreinsatzes gehören die für die jeweilige Einsatzzeit anzusetzenden Personalund Sachkosten. Bei den Fahrzeugkosten kann dabei neben den variablen Kosten nur derjenige Teil der Vorhaltekosten Berücksichtigung finden, der anteilig auf die einzelne Einsatzstunde im Verhältnis zur Gesamtstundenzahl des Jahres anfällt (wie OVG Münster, U. v. 13.10.1994 - 9 A 780/93 - ZKF 1995, 280 = GemHH 1996, 69, 70, für das Landesrecht NW).

HBKG § 60 Abs. 1
HBKG § 61 Abs. 2 Nr. 6




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