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Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr.

Regelt in NRW die Aufnahme und das Ausscheiden aus dem aktiven Feuerwehrdienst, sowie die Dienstgrade der Feuerwehrmitglieder.
RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaPflicht zur Teilnahme an Übungen und Einsätzen6 Beiträge
AutorAxel8 S.8, Remscheid / NRW482209
Datum09.05.2008 16:39      MSG-Nr: [ 482209 ]5690 x gelesen

Moin,

Geschrieben von Julian Holsing
Woraus lässt sich ähnliches für NRW ableiten?
Ich würde da § 20 LVO-FF
Dienstvergehen sind
a) vorsätzliche Verstöße gegen Dienstvorschriften und die allgemeine Ordnung,
b) vorsätzliches Nichtbeachten von Anordnungen oder
c) Nachlässigkeit im Dienst
heranziehen. Ist zwar etwas indirekt, aber sonst habe ich da keine Textstelle anzubieten.


Tschökes,
Axel Solanka.

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 09.05.2008 14:29 Juli7an 7H., Stemwede
 09.05.2008 16:39 Axel7 S.7, Remscheid
 09.05.2008 18:52 Sven7 T.7, Monheim
 09.05.2008 23:31 Juli7an 7H., Stemwede
 14.05.2008 14:13 Nico7s L7., Braunsdorf
 14.05.2008 14:16 Juli7an 7H., Stemwede

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