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Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaPflicht zur Teilnahme an Übungen und Einsätzen6 Beiträge
AutorSven8 T.8, Monheim / NRW482224
Datum09.05.2008 18:52      MSG-Nr: [ 482224 ]6020 x gelesen

Hi!
Ausdrücklich steht das nicht im Gesetz, lässt sich aber aus § 1 und 12 FSHG NRW herleiten.
Sehr schön das VG Köln in SgEFeu zu § 1 Abs. 1 FSHG NR. 20:

Verwaltungsgericht Köln
Urteil vom 12.12.1986 – 20 K 1856/85 –
1. Die Feuerwehren haben die Aufgabe, ganz erhebliche, unter Umständen lebens- und existenzbedrohende Gefahren für die Allgemeinheit abzuwehren.

2. Dieser Aufgabe können sie nur dann gerecht werden, wenn sie die geforderte Leistungsfähigkeit aufweisen.

3. Zur Leistungsfähigkeit gehört notwendig eine ständige Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, wie sie im jährlichen Ausbildungsplan festgelegt wird.

4. Durch einen solchen Ausbildungsplan kann nur dann ein möglichst optimaler Ausbildungsstand eines Löschzuges gewährleistet werden, wenn alle Angehörigen dieses Zuges regelmäßig und gewissenhaft an den Unterrichtsveranstaltungen und der praktischen Ausbildung teilnehmen.

5. Hieraus folgt die Verpflichtung eines jeden einzelnen Feuerwehrangehörigen, an den Unterrichtsveranstaltungen und der praktischen Ausbildung regelmäßig und gewissenhaft teilzunehmen


Gruß
Sven



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 09.05.2008 14:29 Juli7an 7H., Stemwede
 09.05.2008 16:39 Axel7 S.7, Remscheid
 09.05.2008 18:52 Sven7 T.7, Monheim
 09.05.2008 23:31 Juli7an 7H., Stemwede
 14.05.2008 14:13 Nico7s L7., Braunsdorf
 14.05.2008 14:16 Juli7an 7H., Stemwede

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