Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Pflicht zur Teilnahme an Übungen und Einsätzen | 6 Beiträge |
Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 482224 |
Datum | 09.05.2008 18:52 MSG-Nr: [ 482224 ] | 6020 x gelesen |
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Hi!
Ausdrücklich steht das nicht im Gesetz, lässt sich aber aus § 1 und 12 FSHG NRW herleiten.
Sehr schön das VG Köln in SgEFeu zu § 1 Abs. 1 FSHG NR. 20:
Verwaltungsgericht Köln
Urteil vom 12.12.1986 – 20 K 1856/85 –
1. Die Feuerwehren haben die Aufgabe, ganz erhebliche, unter Umständen lebens- und existenzbedrohende Gefahren für die Allgemeinheit abzuwehren.
2. Dieser Aufgabe können sie nur dann gerecht werden, wenn sie die geforderte Leistungsfähigkeit aufweisen.
3. Zur Leistungsfähigkeit gehört notwendig eine ständige Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, wie sie im jährlichen Ausbildungsplan festgelegt wird.
4. Durch einen solchen Ausbildungsplan kann nur dann ein möglichst optimaler Ausbildungsstand eines Löschzuges gewährleistet werden, wenn alle Angehörigen dieses Zuges regelmäßig und gewissenhaft an den Unterrichtsveranstaltungen und der praktischen Ausbildung teilnehmen.
5. Hieraus folgt die Verpflichtung eines jeden einzelnen Feuerwehrangehörigen, an den Unterrichtsveranstaltungen und der praktischen Ausbildung regelmäßig und gewissenhaft teilzunehmen
Gruß
Sven
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