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Strassenverkehrzulassungsordnung
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-
Zulassungsverordnung - FZV)
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Tragkraftspitzenanhänger
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-
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Tragkraftspitzenanhänger
RubrikFeuerwehr-Historik zurück
ThemaTÜV Zulassung eines TSA12 Beiträge
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW482672
Datum14.05.2008 00:29      MSG-Nr: [ 482672 ]11126 x gelesen

Hallo!

Geschrieben von Andreas ForsterInformationen findet man in der "Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr" früher StVZO heute FZV im Paragraphen 3 Notwendigkeit der Zulassung Abs. 2 demnach sind Anhänger für Feuerloschzwecke zulassungfrei.


Soweit richtig, wobei die Betonung auf _Feuerlösch_ liegt. Andere Anhänger der Feuerwehren (ÖSA, AL, ...) zählen nicht dazu. Für diese greift dann die erwähnte Ausnahmeregelung im Land BaWü, für den TSA reicht (bundesweit) die normale Regelung der FZV.


Aber jetzt scheint einiges durcheinander geraten zu sein:

Dennoch ist es trotzdem möglich sich eine Zulassung erteilen zulassen. Ist dann ein grünes Kennzeichen de es Versicherungsfrei ist.


Grün bedeutet steuerfrei.

Wobei ich jetzt gerade grüble, ob für einen zulassungsfreien Anhänger die Ausnahme von der Versicherungspflicht auch dann noch gilt, wenn dieser freiwillig zugelassen wird...

Vorgehen wäre mit der Fahrgestellnummer zu Zulassungstelle dort muss man eine Unbedenklichkeitserklärung anforden ca. 10€.

Die im Wesentlichen besagt, dass ein Fahrzeug mit dieser Fahrgestellnummer nicht in der Fahndung oder schon zugelassen ist.

Mit dieser zum Hersteller, der stellt dann eine neue Betriebserlaubnis aus.

nein, das kann der Hersteller nicht.

Die Betriebserlaubnis stellt das KBA bzw. die zuständige Zulassungsstelle aus.

Vom Hersteller gibt es ggf. eine Datenbestätigung (wenn es eine ABE gab, was ich eher für unwahrscheinlich halte) oder mit ganz viel Glück eine Kopie der Einzelabnahme.

Dann mit dem Anhänger zum Tüv, dank der neue FZV entfällt die §21 Untersuchung und es ist nur eine HU für ca 30€ nötig.

Wenn keine Papiere vorhanden sind, wird das wohl nichts werden.

Nur wenn Papiere vorhanden sind (idealerweise der alte Brief, aber dann braucht man auch den Abgleich mit dem KBA-Register nicht...) _und_ das Fahrzeug nicht verändert wurde, dann ist es so einfach. Dann muss man dafür aber auch nicht zum TÜV, sondern kann auch zu jeder anderen Überwachungsorganisation gehen ;-)

Die Einzelabnahme (genauer: das Gutachten zur Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis) kostet für Anhänger ohne Bremse so ab ca. 50 Euro, ist also auch durchaus erschwinglich.

Dann mit beidem zurück zu Zulassungstelle, dort wird ein Kennzeichen zugeteillt und eine Zulassungsbescheinigung Teil ausgestellt.

Teil I und Teil II.
Wobei die vermutlich noch einen Eigentumsnachweis fordern werden, wenn man keinen alten Brief vorlegen kann.

Vorteil ist das man kein Folgekennzeichen hat und damit nicht an ein Zugfahrzeug gebunden ist.

Das ist kein Problem mehr, nach §10 Absatz 8 FZV muss das Kennzeichen nur zu einem (beliebigen) Zugfahrzeug des Haltes gehören, nicht zum konkreten Zugfahrzeug selbst. Man kann also an den gemeindeeigenen TSA auch das Kennzeichen vom Bauhofs-Unimog dranhängen, wenn er vom gemeindeeigenen Feuerwehrauto gezogen wird.

Schwieriger wird es zugegebenerweise, wenn das Zugfahrzeug privat gestellt werden muss (also verschiedene Halter in Frage kommen).

Gruß,
Henning



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