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Rubrik | Feuerwehr-Historik | zurück | ||
Thema | TÜV Zulassung eines TSA | 12 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 482859 | ||
Datum | 14.05.2008 23:24 MSG-Nr: [ 482859 ] | 8701 x gelesen | ||
Hallo! Geschrieben von Andreas Forster Also ich hab hier das Verfahren bei meinem Bootsanhänger Baujahr 1971 geschildert. Ich bekam vom Hersteller eine Allgemeine Betriebserlaubnis mit den Daten die ich Telefonisch vom Typenschild weitergab. quasi den Nachweis, dass ein bestimmtes Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht... Diese wurde nurvon der Zulassungsstelle mit Siegel und Unterschrift ausgestattet. und damit wird dann die Erlaubnis zum Betrieb des einzelnen Fahrzeugs erteilt. Ist etwas komliziert, weil da formale Rechtslage und allgemeiner Sprachgebrauch gerne die gleichen Begriffe für unterschiedliche Dinge verwenden ;-) Also bei meinem Bootsanhänger ist das so das er versicherungs- und steuerfrei ist. Versicherung erfolgt übers Zugfahrzeug. und wenn er geparkt ist? ;-) Ein Kraftfahrzeug-Anhänger ist immer über das Zugfahrzeug versichert, so lange er mit diesem verbunden ist oder er nach dem Abriß vom selbigen noch nicht zum Stillstand gekommen ist. Die Anhänger-Versicherung ist nicht zuletzt deswegen so günstig, weil sie nur wenige Fälle abdeckt. Da er im selben Absatz der FZV beschrieben wird gehe ich mal von aus das es übertragbar ist. indirekt, ja. Die Steuerfreiheit wird im Kraftfahrzeugsteuergesetz geregelt. §3 nennt bei den Ausnahmen an erster Stelle "Fahrzeuge, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind" Da passt also der Bootsanhänger (Anhänger Sportgeräte) wie auch der TSA (Anhänger Feuerlösch) hinein. Für die Versicherung ist das Pflichtversicherungsgesetz zuständig, und da sind generell ausgenommen "Anhänger, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen." Es gibt hier aber noch einige feine Unterschiede, so dass man das nicht einfach auf weitere Fälle (zum Beispiel den ÖSA!) übertragen kann. Gruß, Henning | ||||
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