Rubrik | Katastrophenschutz |
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Thema | Übersichten zum Betriebsstoffverbrauch bei Geräten und Fahrzeugen | 33 Beiträge |
Autor | Sven8 H.8, Ibbenbüren / NRW | 485253 |
Datum | 26.05.2008 17:05 MSG-Nr: [ 485253 ] | 14897 x gelesen |
1. Brandamtmann
2. Bachelor (Hochschulabschluss)
3. Bachelorarbeit
Hi,
Geschrieben von Rico HelmJa, zumindest im Rahmen der Notfallbeförderung, was im Einsatz gegeben ist.
defeniere einmal den Part Notfallbeförderung für mich!
So wie ich das gerade bei dir lese klingt das so das selbst bei planbaren Ereignissen wie ein Verband der zu einen überregionalen Einsatz fährt oder zu logistischen Zwecken von der ADR abgewichen werden darf.
Mein Rechtsverstendnis und auch das der BA sieht das etwas anders.
Hier einmal der Text aus einen internen Schreiben der Rechtsabteilung:Der Verordnungsgeber hat mit dieser Regelung Notfallbeförderungen (mithin auch
Einsatzfahrten des THW) von den Vorschriften befreit.
Voraussetzung ist jedoch:
Es muss sich um eine Notfallbeförderung
· zur Rettung menschlichen Lebens, oder
· zum Schutz der Umwelt
handeln.
Damit gilt die Befreiung z.B. nicht bei Einsätzen zur Rettung von Sachwerten.
Auch Fahrten, die nicht dem unmittelbaren Einsatz zuzuordnen sind (z.B. planbare
Versorgungsfahrten für die Einsatzstelle), sind unter diesem Gesichtspunkt nicht
generell von den Vorschriften befreit. Sie müssen anhand der o.g. Kriterien geprüft
werden und fallen oft eher unter die normalen, weil planbaren
Transporterfordernisse. Diese sind unter Beachtung der Vorschriften (z.B. im
Rahmen der Freistellungen nach 1.1.3.6 ADR „1000 Punkte-Regelung“)
durchzuführen.
Sorry, aber das ist bei einen überregionalen Einsatz nicht gegeben, der Einsatzerfolg hängt nicht primär von der jetzt anrückenden Einheit ab und geschieht unter Sonder und Wegerechte! Bis die Leute die Tasche gepackt haben und erst einmal klar ist wer mit kann vergeht seine Zeit, in dieser Zeit kann ich auch nach einen ADR-Fahrer ausschau halten oder muss diesen im Vorfeld ausbilden.
Gruß
Sven
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