Rubrik | Katastrophenschutz |
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Thema | Übersichten zum Betriebsstoffverbrauch bei Geräten und Fahrzeugen | 33 Beiträge |
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 485458 |
Datum | 27.05.2008 17:13 MSG-Nr: [ 485458 ] | 14741 x gelesen |
VERALTET: Gefahrgutverordnung Strasse und Eisenbahn, NEU seit 25. Juni 2009: GGVSEB
VERALTET: Gefahrgutverordnung Strasse und Eisenbahn, NEU seit 25. Juni 2009: GGVSEB
Hi,
liegt bei euch eine generelle Ausnahmegenehmigung nach GGVSE §5 (7) vor?.
Wenn ja, sollte es kein Problem geben.
Wenn nein,
gibt es außer der Freistellung nach ADR 1.1.3.1 e) "Notfallbeförderung"
noch die Freistellung nach ADR 1.1.3.1 c) "Handwerkerregelung".
Sprich, wenn die 1000 Punkte nach ADR 1.1.3.6 nicht überschritten werden und die Einzelgebinde 450 Liter nicht übersteigen, sollte es kein Problem sein.
Auch die Freistellung nach ADR 1.1.3.1 b) "Maschinen" ist in dem Zusammenhang interessant.
Dazu gibt es in der GGVSE Anlage 2, Nr. 1.3 einen interessanten Satz: .... findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte einschließlich der zu ihrem Betrieb notwendigen Reservemengen gefährlicher Güter, soweit sie als technisches Arbeitsmittel .... dem Geräte und Produktesicherheitsgesetz .... oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen.
Gilt allerdings nur in DE, nicht bei grenzüberschreitenden Fahrten.
Tipp: An die Kanister ein entsprechendes Fähnchen ("Reserve für Aggregat", etc) hängen.
Auch die 3 x 20 Liter (= 60 Liter) Reserve fürs Fahrzeug selbst sind nicht zu verachten und fallen bei der Punkte-Berechnung nach ADR 1.1.3.6 raus (vgl. ADR 1.1.3.6.5)
Fahrten zur internen Versorgung (Fahrt von der Unterkunft zur Einsatzstelle mit Ersatzmaterial) oder externen Versorgung (Fahrt zur und von der Tankstelle von der Einsatzstelle aus) sind leider nicht freigestellt, können aber nach ADR 1.1.3.6 abgehandelt werden.
Aber auch dabei gibt es eine Erleichterung: Es ist kein Beförderungspapier notwendig - Anwendung der Ausnahme 18 GGAV. Allerdings wird die Beförderungskategorie 4 (z.B. leere Kanister) der Beförderungskategorie 3 (z.B. volle Dieselkanister) gleichgestellt.
Beste Grüße
Udo Burkhard
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