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Rubrik | pers. Ausrüstung | zurück | ||
Thema | Welche Mindestausstattung Schutzkleidung??? | 5 Beiträge | ||
Autor | Sasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / Sachsen | 485942 | ||
Datum | 29.05.2008 15:09 MSG-Nr: [ 485942 ] | 4225 x gelesen | ||
Hallo! Geschrieben von Hubert Kohnen Gib es (für NRW) eine rechtliche Grundlage das auch "einfache" Schutzkleidung bechafft werden muß? GUV-V A1 § 2 Grundpflichten des Unternehmers Abs. 1: Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. PSA-BV § 2 Bereitstellung und Benutzung Abs. 1: Unbeschadet seiner Pflichten nach den §§ 3, 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes darf der Arbeitgeber nur persönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Beschäftigten bereitstellen, die 1. den Anforderungen der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen entsprechen, 2. Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bieten, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu bringen, 3. für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und 4. den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen. Das Tragen von insbesondere Überjacken führt aufgrund der Isolationswirkung, Gewicht und der physiologischen Gegebenheiten zu einer erhöhten körperlichen Belastung. Sofern nicht eine Gefährdung (Gefahr durch z. B. Stichflammen) das Tragen von Überbekleidung erfordert, wird hier eine unnötige Kreislaufbelastung verursacht, was eine Gefährdung des PSA-Trägers darstellt. Dies ist nach den obigen Vorschriften nicht zulässig. MkG Sascha | ||||
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