Rubrik | Taktik |
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Thema | Crashrettung; war: AAO Verkehrsunfall | 42 Beiträge |
Autor | Mich8ael8 B.8, Alzenau-Michelbach / Bayern | 485978 |
Datum | 29.05.2008 17:12 MSG-Nr: [ 485978 ] | 15885 x gelesen |
Rettungsdienst
1. Notarzt
2. Normenausschuss
Hallo Sascha,
Als Crash-Rettung bezeichnet man die schnellstmögliche Entnahme des Patienten aus dem Fahrzeug unter Vernachlässigung der Kriterien einer patientenorientierten Rettung.
Auf vorhandene Verletzungsmuster kann hierbei nur bedingt Rücksicht genommen werden, wenn überhaupt.
Die Voraussetzungen für die Durchführung einer Crash-Rettung sind:
- Wenn der Patient reanimationspflichtig wird (kein Puls, keine Atmung)
- Wenn andere lebensbedrohliche Umstände bestehen / entstehen wie z. B. Brandausbruch oder Explosionsgefahr, die nicht mit den vorhandenen Einsatzmitteln kurzfristig beseitigt werden können.
Die Entscheidung zur Durchführung einer Crash-Rettung trifft ausschließlich der für die Durchführung der Rettungsmaßnahme verantwortliche Gruppenführer. Bei Anwesendheit des RD / NA in Absprache mit diesem.
Weitergehende Rücksprachen per Funk, mit-wem-auch-immer, sind nicht opportun und müssen unterbleiben, da hierbei zu viel Zeit verloren geht und der Sinn einer Crashrettung ad absurdum geführt werden würde.
MkG MB
Dieser Beitrag gibt wie immer nur meine persönliche Meinung wieder.
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| 29.05.2008 00:49 |
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Stef7an 7B., Alpen/Aachen AAO Verkehrsunfall | |