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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Geschwindigkeitsüberschreitung zum Feuerwehrhaus | 69 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 486203 | ||
Datum | 30.05.2008 12:12 MSG-Nr: [ 486203 ] | 18217 x gelesen | ||
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Geschrieben von Holger Dyckhoff Unser Stadtbrandmeister will sich zu diesem Thema nicht einmischen und verweist auf die StVO wobei jeder diese Einhalten muss. Super Mann... Hat er das vorher per Dienstanweisung o.ä. geregelt? Also sinngemäß "Auf der Anfahrt zum Feuerwehrhaus sind Sonderrechte..... nicht in Anspruch zu nehmen. Dadurch wird nicht gegen die Dienstpflichten (unverzügliches Erscheinens) .... verstoßen..... Die Einhaltung der Hilfsfristen ist im Einsatzgebiet der Feuerwehr XY auch unter Berücksichtigung dieser DA gewährleistet..." Wenn nein, dann hat er gefäligst sein Personal das sich an die StVO gehalten hat (und deshalb Sonderrechte nach §35 Abs. 1 i.V.m. Abs 8 StVO in Anspruch genommen) hat zu unterstützen. Geschrieben von Holger Dyckhoff Er möchte nicht durch die Rücknahme dieser Verwarnung auf Grund seines Einsatzes andere Feuerwehrangehörige zu einer Geschwindigkeitsübertretung bei der Fahrt zum Feuerwehrhaus ermutigen. Dann mujß er das für seine Wehr regeln.D ann kann er sich nachher hinter der DA "verstecken". Solange das aber nicht geregelt ist ist herrschende Meinung, daß dem FM auf dem Weg zum Feuerwehrhaus Sonderrechte zustehen, soweit die Bedingungen erfüllt sind. Und das gilt dann. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | ||||
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