Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Geschwindigkeitsüberschreitung zum Feuerwehrhaus | 69 Beiträge |
Autor | Klau8s B8., Isernhagen / Nds | 486215 |
Datum | 30.05.2008 13:29 MSG-Nr: [ 486215 ] | 18227 x gelesen |
Infos: | 30.05.08 Urteil 29.05.08 Standpunkt des Verkehrsministers
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Straßenverkehrsordnung
So ganz verstehe ich die Diskussion nicht..
So lange das nicht gesetzlich geregelt ist gibt es keine Sonderregel für diesen Fall: Anfahrt mit Privat-PKW zum Gerätehaus.
Wundere mich nur, dass noch keiner mit dem Schlagwort:" Überörtlicher Notstand" gekommen ist.
Es ist und bleibt eine Ordnungswidrigkeit, wenn ich die allgemeinen Regeln der StVO verletzte. so lange kein Gesetzt sagt: "Und hier darfst Du..."..
Die Ansicht, der Gemeindebrandmeister könne notfalls das Bussgeld erstatten (wie? Aus welchen Mitteln? Eigene Tasche?) ist ebenfalls rechtswidrig.
Irgend wie ja logisch, dass die Öffentliche Hand nicht gerade eingenommene Strafgelder an die Belasteten wieder auszahlen kann.
Schon recht lange her, da bot mal eine Rechtsschutzversicherung an, solche Gelder zu übernehmen.
Das war aber nur ein kurzes Vergnügen, ihr wurde das sofort vom Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen untersagt.
Nebenbei ist dieses Thema schon mal ein Grundsatzstreit gewesen, ein Arzt, der regelmäßig im Notärztlichen Dienst eingesetzt wurde wollte ebenfalls Sonderrechte (Horn und Blaulicht) einfordern - und ist damit hinten runter gefallen..
Ich bin zugegebenermaßen nicht ganz auf dem Laufenden, aber meiner Kenntnis nach dürfen in Niedersachsen (wer es genau weiß, ich bin neugierig!) nur ab Kreisbrandmeister aufwärts Signalanlagen für Sonderrechte am privaten PKW geführt werden.
your obidient servant
Klaus
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