Rubrik | Recht + Feuerwehr |
zurück
|
Thema | Geschwindigkeitsüberschreitung zum Feuerwehrhaus | 69 Beiträge |
Autor | Fabi8an 8F., Geislingen an der Steige / Baden-Württemberg | 486222 |
Datum | 30.05.2008 13:44 MSG-Nr: [ 486222 ] | 18164 x gelesen |
Infos: | 30.05.08 Urteil 29.05.08 Standpunkt des Verkehrsministers
|
Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Hallo Klaus,
Geschrieben von Klaus BethgeSo lange das nicht gesetzlich geregelt ist gibt es keine Sonderregel für diesen Fall: Anfahrt mit Privat-PKW zum Gerätehaus.
das ganze ist gesetzlich geregelt. § 35 StVO spricht von "der Feuerwehr" als Institution und nicht etwa von den Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr.
Daraus hat sich in Kommentierung und Rechtsprechung mittlerweile die Auslegung des § 35 StVO dahingehend entwickelt, dass unter "der Feuerwehr" nicht die nur die roten Autos verstanden werden, sondern auch der Feuerwehrmann als Angehöriger der Institution Feuerwehr.
Dies führt letztlich dazu, dass man als Angehöriger einer Feuerwehr Sonderrechte i.S.d. § 35 StVO in Anspruch nehmen darf. Allerdings unter engen Voraussetzungen, da wir als Feuerwehrler im Privat-PKW den übrigen Verkehrsteilnehmern unsere, ich sag mal, Dienststellung nicht wirkungsvoll anzeigen können.
Demnach werden Verstöße gegen die StVO solange sie sich im Rahmen bewegen (was auch wieder einzelfallabhängig sein kann) auch im Privat-PKW von der Sonderrechtsregelung des § 35 StVO gedeckt.
Vergl. dazu das in meinem obigen Beitrag verlinkte Urteil des OLG Stuttgart, schau in den aktuellen Jagusch/Hentschel oder frag bei einschlägigen Institutionen (Unis, FH für den gehobenen Verwaltungsdienst) nach, die werden dir die hier geäußerte Auffassung bestätigen.
Geschrieben von Klaus BethgeIch bin zugegebenermaßen nicht ganz auf dem Laufenden, aber meiner Kenntnis nach dürfen in Niedersachsen (wer es genau weiß, ich bin neugierig!) nur ab Kreisbrandmeister aufwärts Signalanlagen für Sonderrechte am privaten PKW geführt werden.
Sonderrechte (§ 35 StVO) sind was anderes als "Blaulichtrechte" (§ 38 StVO früher Wegerecht).
MkG
Fabian
Das ist meine private Meinung. Ich vertrete hier nicht die Meinung der Feuerwehr Geislingen.
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|