Rubrik | Recht + Feuerwehr |
zurück
|
Thema | Geschwindigkeitsüberschreitung zum Feuerwehrhaus | 69 Beiträge |
Autor | Klau8s B8., Isernhagen / Nds | 486226 |
Datum | 30.05.2008 13:51 MSG-Nr: [ 486226 ] | 18101 x gelesen |
Infos: | 30.05.08 Urteil 29.05.08 Standpunkt des Verkehrsministers
|
Straßenverkehrsordnung
1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
Geschrieben von Fabian FunkDies führt letztlich dazu, dass man als Angehöriger einer Feuerwehr Sonderrechte i.S.d. § 35 StVO in Anspruch nehmen darf. Allerdings unter engen Voraussetzungen, da wir als Feuerwehrler im Privat-PKW den übrigen Verkehrsteilnehmern unsere, ich sag mal, Dienststellung nicht wirkungsvoll anzeigen können.
Na, dann ist das doch ganz einfach: Gebt jeden FW-Mann ein Blaulicht mit Saugnapf (Signalhorn über ein Tonband mit Endlosschleife und entsprechendem Lautsprecher unter der Haube - und los geht es)
mich würde da mal interessieren, was ein Richter dazu sagt, wenn es zum Rechtsstreit kommt.
FF (Fiel Fergnügen, neue deutsche Schreibweise)
Klaus
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|